Ein freundliches Lächeln bleibt auf den Fotos für Pass und Personalausweis in Tschechien weiter verboten. Das Verfassungsgericht in Brünn (Brno) wies die Klage eines Mannes als unbegründet ab, der sich geweigert hatte, einen neutralen Gesichtsausdruck aufzusetzen. Der Kläger berief sich dabei auf religiöse Gründe.
Der Fall nahm seinen Lauf, als der Mann vor einiger Zeit bei der Stadtverwaltung in Prag einen Personalausweis beantragte. Die Beamten lehnten die Ausstellung ab, weil das vorgelegte Foto nicht den Anforderungen entspreche. Der Mann forderte eine Ausnahme mit der Begründung, dass er Mitglied einer „Ecclesia Risorum“ (lateinisch für Kirche des Lächelns) sei. Deren Hauptbotschaft sei es, ein Lächeln unter den Menschen zu verbreiten.
Die Verfassungsrichter entschieden nun als letzte Instanz, dass das Grundrecht auf freie Religionsausübung nicht eingeschränkt worden sei. Die Forderung nach einem neutralen Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund ergebe sich aus EU-Vorgaben, um eine sichere Identifikation der Person zu gewährleisten. Entsprechende Bestimmungen gelten auch in Deutschland.
Zudem äußerten die tschechischen Richter Zweifel an der „Ernsthaftigkeit“ und „Geschlossenheit“ der religiösen Überzeugungen des Klägers. Die sogenannte „Kirche des Lächelns“ ist in dem EU-Mitgliedstaat nicht gesetzlich anerkannt. Das zuständige Kulturministerium hatte einen entsprechenden Antrag bereits vor fünf Jahren abgelehnt, was die Gerichte bestätigten.
© dpa-infocom, dpa:241210-930-313547/1