Da zwischen dem Betriebsrat eines Unternehmens und dem Arbeitgeber keine arbeitsvertragliche Beziehung besteht, kann ein solches Gremium nicht abgemahnt werden. Verhält sich der Betriebsrat jedoch unangemessen und kassiert dennoch ein solches Schreiben, hat das keine Folgen für das Arbeitsverhältnis zwischen beiden Parteien. Betriebsräte können somit auch nicht verlangen, dass eine Abmahnung zurückgezogen wird.
Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg (Az: 10 BV 43/21), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.
Der Fall: Im Rahmen von Tarifverhandlungen hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber zwei Abmahnungen ausgesprochen. Das Gremium war sich keiner Schuld bewusst und sah sich durch die Schreiben in seiner Arbeit behindert. Daraufhin verlangte der Betriebsrat von seinem Arbeitgeber, die Abmahnungen aus seinen Akten zu entfernen.
Weil der Betriebsrat der Geschäftsführung gegenüber „deutliche Worte“ gewählt habe, müsse er mit einer entsprechenden Reaktion des Arbeitgebers rechnen, entschied das Gericht. Zudem bestehe kein arbeitsvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien. Die Abmahnungen hätten somit keine rechtlichen Auswirkungen.
Daher müsse der Arbeitgeber seine Abmahnungen nicht zurücknehmen und auch nicht aus seinen Akten entfernen. Schließlich gebe es für ein solches Gremium nicht mal eine Personalakte, erklärten die Richter.
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