Wann gilt ein Steuerbescheid als zugestellt? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 01.08.2023 15:09

Wann gilt ein Steuerbescheid als zugestellt?

Entscheidend ist die Aufgabe: Rechtlich gilt ein Brief drei Tage nach Versand als zugestellt. (Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn)
Entscheidend ist die Aufgabe: Rechtlich gilt ein Brief drei Tage nach Versand als zugestellt. (Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn)
Entscheidend ist die Aufgabe: Rechtlich gilt ein Brief drei Tage nach Versand als zugestellt. (Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn)

Ein Brief, der innerhalb Deutschlands verschickt wird, gilt drei Tage nach der Aufgabe als zugestellt - egal, ob er bei der Deutschen Post oder einem privaten Dienstleister aufgegeben wurde. Das macht ein Urteil des Hamburger Finanzgerichts (Az.: 5 K 92/22) deutlich, auf das der Bund der Steuerzahler verweist.

Für einen Steuerbescheid etwa ist diese dreitägige, sogenannte Zugangsfiktion entscheidend. Denn mit Ablauf dieser Zeit gilt das Dokument als zugestellt und die Frist für den Einspruch beginnt zu laufen.

Wichtig: Wer sich auf die Dreitagesfiktion berufen möchte, muss nachweisen können, wann genau er oder sie einen Brief aufgegeben hat. In dem vorliegenden Fall konnte das Finanzamt diesen Beweis erbringen.

Geklagt hatte ein Mann, der der Ansicht war, dass eine Versanddauer von fünf Tagen - bei der Versendung über Nachunternehmer sogar noch länger - üblich sei. Damit wollte er den Ablauf der Einspruchsfrist seines Steuerbescheids anfechten. Seine Klage scheiterte vor dem Finanzgericht, die Richter gaben dem Finanzamt recht.

Poststempel bringt Klarheit

Statistische Daten zeigen, dass die überwiegende Mehrheit der Briefe innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe bei den Empfängern eintrifft. Darum sei es zulässig, einen Brief am dritten Tag nach Aufgabe als zugestellt anzunehmen.

Der Bund der Steuerzahler rät Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern daher, genau im Blick zu haben, wann ein Brief aufgegeben wurde, um keine Frist zu versäumen. Das Datum der Aufgabe findet sich auf dem Poststempel. „Auch beim Versand von Einsprüchen sollte die Postaufgabe folglich drei Tage vor Ablauf der Einspruchsfrist erfolgen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Wer den Einspruch nicht als Einschreiben verschicke, gehe zudem das Risiko ein, dass der Brief nicht ankommt. Bei elektronischem Schriftverkehr über das Online-Finanzamt Elster erfolgt die Übermittlung sofort. Dort wird zudem ein Versandprotokoll erstellt, das als Nachweis dient.

© dpa-infocom, dpa:230711-99-365665/2


Von dpa
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