Blinkende Lichterketten, kletternde Nikoläuse und funkelnde Adventskränze: In ihrer Kreativität für die Weihnachtsdeko sind Mietern wie Eigentümern kaum Grenzen gesetzt. Innerhalb der eigenen vier Wände dürfen sie grundsätzlich auch nach Lust und Laune schmücken. Anders sieht es aber aus, wenn die Dekoration auf Fenster, Fassade, Balkon oder Treppenhaus übergreifen soll. Dann gilt: Rücksichtnahme und Absprache.
Denn prinzipiell dürfen Mieter wie Eigentümer am Gemeinschaftseigentum nur anbringen, was andere nicht gefährdet, behindert oder stört. Von Deko etwa, die auf Passanten herabfallen könnte, die die Zugänglichkeit zum Treppenhaus erschwert oder den Brandschutz behindert, gilt es, die Finger zu lassen. Darauf weisen der Eigentümerverband Wohnen im Eigentum und der Mieterverein München hin. Schon ein Blick in Mietvertrag, Haus- oder Gemeinschaftsordnung kann Aufschluss bringen - denn hier kann so manche Einschränkung, etwa für Balkon oder Treppenhaus gelten.
Muss für das Anbringen der Deko ein Fenster, eine Fassade, die Balkonbrüstung oder anderes Gemeinschaftseigentum angebohrt werden, so handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die Mieter wie Eigentümer keineswegs ohne Einverständnis vornehmen dürfen. Mieter benötigen dafür die Genehmigung ihres Vermieters, Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Zustimmung der Miteigentümer.
Zu beachten ist außerdem das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot: „Nachbarn dürfen nicht durch die blinkenden Sterne am Schlafen gehindert werden“, sagt Beatrix Zurek, Vorsitzende des Mietervereins München. „Daher sollten diese Spielereien während der Ruhezeiten - also zwischen 22 und 6 Uhr - abgeschaltet werden.“
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