Am Wochenende läutet der 1. Advent für viele Menschen die Weihnachtsmarkt-Saison ein. Damit Sie auf Ihren ersten Besuch in diesem Jahr gut vorbereitet sind, beantworten wir fünf wichtige rechtliche Fragen:
Ob Holzschnitzereien, Engelsfiguren oder Lammfell-Hausschuhe: Auf Weihnachtsmärkten bekommt man neben Kulinarischem auch vielerlei Dinge für Haushalt und Co. Gefällt Ihnen ein Produkt nach dem Kauf doch nicht mehr, so sind Sie für eine Rückgabe oder einen Umtausch auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Denn ein Recht darauf haben Käuferinnen und Käufer nicht, sagt Rechtsanwältin Gudrun Winkelmann, Mitglied im Deutschen Anwaltverein.
Weist ein Produkt jedoch innerhalb von zwölf Monaten ab Kaufdatum einen Mangel auf, können Käuferinnen und Käufer ihre Gewährleistungsansprüche geltend machen und Nachbesserung verlangen - entweder durch Reparatur oder Umtausch.
Damit Sie im Falle eines Mangels oder gewünschten Umtauschs nachweisen können, dass Sie ein Produkt beim jeweiligen Händler gekauft haben, sollten Sie eine Quittung zur Hand haben. Eine solche sollten Sie sich auch auf dem Weihnachtsmarkt grundsätzlich ausstellen lassen, rät Winkelmann. Wenn kein Kassenbon vorliege, ließen sich defekte Sachen etwa nur dann reklamieren, wenn ganz klar sei, dass niemand anders identische Dinge anbietet.
Nein, das ist Diebstahl - „auch wenn Pfand bezahlt wurde“, sagt Rechtsanwältin Winkelmann. Denn mit der Vereinbarung eines Pfands wollen Händlerinnen und Händler grundsätzlich sicherstellen, dass die Tasse tatsächlich zurückkehrt. „Wenn man die Tasse mitnehmen will, muss man am Stand fragen und häufig noch etwas mehr bezahlen“, so Winkelmann.
Im dichten Gedränge eines Weihnachtsmarkts kann es durchaus passieren, dass versehentlich Glühwein, Currywurstsoße oder Zuckerwatte dort landet, wo sie niemand haben möchte: auf der Handtasche oder einem Jackenärmel. Fügt jemand Drittes Ihnen auf diese Weise Schaden zu, kommt dessen Privathaftpflichtversicherung für die finanziellen Folgen auf.
„Besitzt die Person keine Privathaftpflichtversicherung, muss sie den Schaden aus eigener Tasche zahlen“, sagt Julia Alice Böhne vom Bund der Versicherten. Kann sie das nicht leisten, kann auch Ihre eigene Privathaftpflichtversicherung einspringen - sofern diese eine sogenannte Forderungsausfalldeckung einschließt.
Nutzt ein Taschendieb das dichte Gedränge eines Weihnachtsmarkts aus, um Ihnen unbemerkt Geld oder Wertgegenstände aus der Jacke oder Tasche zu stehlen, so handelt es sich um einen einfachen Diebstahl. Und dieser ist meist nicht über die Hausratversicherung abgesichert. Mit einer Entschädigung des Versicherers ist Böhne zufolge daher nicht zu rechnen. Anders sieht es aus, wenn Ihnen die Tasche gewaltsam entrissen wird. Denn bei Raub wiederum greift der Versicherungsschutz der Hausratversicherung.
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