Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Und damit auch die monatliche Verdienstgrenze im Minijob - von 520 auf 538 Euro. Sie ist an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohnes gekoppelt. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6456 Euro.
Wer Minijobber beschäftigt, etwa als Haushaltshilfe oder in der Kinderbetreuung, muss dann unter Umständen auch deren Arbeitsvertrag anpassen. Nämlich wenn dort als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin.
Auch wenn es keinen Arbeitsvertrag gibt, die Rahmenbedingen des Minijobs lediglich schriftlich aufgenommen wurden, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die neuen Bedingungen hier dokumentieren.
Bei der Anzahl der Stunden, die Minijobber pro Monat arbeiten dürfen, ändert sich durch die Erhöhung des Mindestlohns übrigens nichts. Wie bisher können Minijobberinnen und Minijobber ca. 43 Stunden monatlich arbeiten - bei einem Mindestlohn von dann 12,41 Euro. Bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn, reduziert sich auch die maximale Arbeitszeit im Minijob entsprechend.
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