Bei Flug-Annullierungen haben Passagiere unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Zählt dazu auch, wenn ein Flieger woanders landet als ursprünglich geplant - und die Passagiere dann im Bus zum eigentlichen Zielflughafen gefahren werden?
Nicht unbedingt, wie ein Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt (Az.: 305 S 33/20). Maßgeblich ist in solchen Fällen, ob der andere Airport dieselbe Stadt oder Region bedient.
Wenn ja, besteht bei dem konkreten Szenario kein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Nachfrage des Hamburger Landgerichts in einem Beschluss klar. (Az.: C 253/21, ECLI:EU:C:2021:840)
In dem Fall vor dem Landgericht ging es um einen Flug von Gran Canaria nach Hamburg, der wegen des Nachtflugverbots in der Hansestadt stattdessen am späten Abend in Hannover landete. Die Passagiere wurden dann im Reisebus nach Hamburg gefahren - und kamen unterm Strich mit weniger als drei Stunden Verspätung an. Das ist wichtig, weil dadurch ein möglicher Ausgleichsanspruch wegen Verspätung schon mal entfällt.
Dennoch klagten Passagiere und forderten aufgrund der geänderten Flugroute eine Ausgleichszahlung von je 400 Euro. Es handele sich hier um eine Annullierung und damit stehe ihnen das Geld im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung zu, argumentieren sie. Nach dem Beschluss des EuGH zu der Frage blitzten sie beim Landgericht aber ab: Trotz Abweichung von der Flugroute liege keine Annullierung vor.
Entscheidend war die Frage, wann ein Airport dieselbe Region bedient wie der ursprünglich vorgesehene Zielflughafen. Das müssen die Gerichte im Einzelfall entscheiden.
Was aus Sicht des Landgerichts Hamburg nicht maßgeblich ist: Dass Flughäfen in verschiedenen Bundesländern liegen, wie im vorliegenden Fall. Aber sie haben aus Sicht des Gerichts ein sich überschneidendes Einzugsgebiet im Hinblick auf die Passagiere, die die Flughäfen nutzen.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ (Ausgabe 4/2022).
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