Angeblicher Vertragsschluss? So gehen Sie dagegen vor | FLZ.de

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Veröffentlicht am 13.06.2024 12:20

Angeblicher Vertragsschluss? So gehen Sie dagegen vor

„Das hab ich doch nie im Leben abgeschlossen!“ Nun heißt es: den Vertragsabschluss schriftlich bestreiten, während man den Vertrag vorsorglich widerruft und kündigt. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
„Das hab ich doch nie im Leben abgeschlossen!“ Nun heißt es: den Vertragsabschluss schriftlich bestreiten, während man den Vertrag vorsorglich widerruft und kündigt. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
„Das hab ich doch nie im Leben abgeschlossen!“ Nun heißt es: den Vertragsabschluss schriftlich bestreiten, während man den Vertrag vorsorglich widerruft und kündigt. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Das Zeitschriftenabo, das man nie abgeschlossen hat, ist ein klassischer Fall eines untergeschobenen Vertrages. Eine normale Kündigung oder ein Widerruf allein sind dann aber der falsche Weg. Markus Hagge von der Verbraucherzentrale Niedersachsen rät stattdessen dazu, sich gleich mehrfach abzusichern.

Vorgehen in zwei Schritten

Das heißt konkret: Bestreiten Sie dem Anbieter gegenüber schriftlich den Vertragsschluss und verlangen Sie einen Nachweis. „Das können Sie zwar auch per Mail machen, ein Einwurfeinschreiben ist aber der sicherste Weg“, sagt der Rechtsexperte. Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen Musterbrief an.

Um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, sollten Sie den Vertrag zudem vorsorglich widerrufen, anfechten und vorsorglich kündigen. Achtung: Wichtig ist laut Markus Hagge das Wort „vorsorglich“. Es weist darauf hin, dass keine bewusste Zustimmung zum Vertragsschluss gegeben wurde.

Nur Kündigung könnte Vertrag anerkennen

Wer einen untergeschobenen Vertrag nur klassisch kündigt, bindet sich womöglich erst einmal daran. Der Anbieter könnte eine Kündigung nämlich als Zustimmung auslegen, dass der Vertrag überhaupt wirksam ist. Damit müsste die Erstlaufzeit auch tatsächlich gezahlt werden.

Und wer widerruft, kommt damit zwar innerhalb von 14 Tagen rechtlich gesehen aus einem Vertrag heraus. Aber auch das könnte als Anerkennen ausgelegt werden und der Ärger kann laut dem Verbraucherschützer weitergehen, wenn ein Brief zurückkommt, dass der Widerruf unwirksam sei und der Vertrag erneut bestätigt werde.

© dpa-infocom, dpa:240613-99-381715/2


Von dpa
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