Rechtzeitige Auftragserteilung; Fixgeschäft
Aufträge für Printanzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen innerhalb einer Druckschrift oder eines digitalen Dienstes veröffentlicht werden sollen, sowie Aufträge über die Veröffentlichung digitaler Werbemittel, die erklärtermaßen ausschließlich während eines bestimmten Zeitraumes veröffentlicht werden sollen, d. h. dass der Zeitpunkt für den Auftraggeber so entscheidend ist, dass eine spätere Veröffentlichung keine Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht mehr darstellt (§ 275 BGB, „absolutes Fixgeschäft“), müssen spätestens bis zu dem im Auftrag vereinbarten Termin (falls kein Termin ausdrücklich vereinbart ist, ist der in den Preislisten mitgeteilte Termin, z. B. der Anzeigenschluss, maßgeblich) beim Auftragnehmer eingehen; nur dann ist sichergestellt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber noch vor Beginn des Veröffentlichungszeitraums mitteilen kann, dass der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Nachteile, die dem Auftraggeber durch die nicht rechtzeitige Erteilung eines Auftrags entstehen.
Dasselbe gilt, wenn ein bestimmter Veröffentlichungszeitpunkt/-zeitraum für den Auftraggeber wesentlich ist und bei der Auftragserteilung ausdrücklich gewünscht wurde (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, „relatives Fixgeschäft“).