Sparkurs, Arbeitsplatzabbau - in Teilen der deutschen Industrie gibt es Streit zwischen Unternehmenslenkern und Arbeitnehmern, welche Wegen aus der Krise führen. Aber was gilt eigentlich, wenn die Verhandlungen scheitern und gestreikt wird? Eine kurze Einordnung.
An einem rechtmäßig von einer Gewerkschaft ausgerufenen Warnstreik oder Streik teilnehmen darf grundsätzlich jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin.
Es spielt nach Angaben des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) dabei keine Rolle, ob man Gewerkschaftsmitglied ist oder nicht. Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, diese dürfen sich aber durchaus in ihrer Freizeit an entsprechenden Veranstaltungen beteiligen.
Einfach daheim bleiben ist nicht Streiken. Beschäftigte müssen sich an den organisierten Streikveranstaltungen beteiligen.
Für die Arbeitsniederlegung und Teilnahme an einem gewerkschaftlich organisierten und rechtmäßigem Streik dürfen Arbeitnehmer nicht bestraft werden. Arbeitgeber haben im Gegenzug aber auch keine Pflicht, für nicht geleistete Arbeit Lohn zu bezahlen.
Grundsätzlich keinen, aber hier kommt die Gewerkschaftsmitgliedschaft wieder ins Spiel. Mitglieder erhalten die Streikunterstützung, auch Streikgeld genannt. Wie hoch diese ausfällt, hängt laut DGB unter anderem auch von der Beitragshöhe und der Dauer der Gewerkschaftsmitgliedschaft ab.
Haben Arbeitgeber und Gewerkschaft Notdienstvereinbarungen getroffen, müssen streikwillige Beschäftigte, die dafür eingeteilt werden, diese Dienste auch ausüben - sofern es dafür nicht ausreichend Kolleginnen und Kollegen gibt, die sich nicht am Warnstreik oder Streik beteiligen. Zu beachten ist: Einseitig Notdienste anordnen dürfen Arbeitgeber laut Verdi nicht.
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