Autounfall in Spielstraße: Bekommt Radler Schadenersatz? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 06.12.2024 00:08

Autounfall in Spielstraße: Bekommt Radler Schadenersatz?

Rücksichtsloses Verhalten hat Konsequenzen im Verkehr - egal, ob von Auto- oder Fahrradfahrern. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Rücksichtsloses Verhalten hat Konsequenzen im Verkehr - egal, ob von Auto- oder Fahrradfahrern. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Rücksichtsloses Verhalten hat Konsequenzen im Verkehr - egal, ob von Auto- oder Fahrradfahrern. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Autos sind grundsätzlich gefährlicher als Fahrräder. Sind beide in einen Unfall miteinander verwickelt, haftet der Autofahrer aufgrund der höheren Betriebsgefahr des Pkw mit. Diese Haftung kann aber auch komplett entfallen. 

Etwa dann, wenn sich ein Radler gravierend verkehrswidrig verhält, wie aus einer Entscheidung (Az.: 7 U 30/23) des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervorgeht, über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In einer Spielstraße fährt ein Auto auf ein Fahrrad auf

In dem Fall fuhr ein Radler durch eine Spielstraße und überholte einen Autofahrer. Nach dem Manöver bremste der Fahrradfahrer aber plötzlich, der Autofahrer fuhr auf das Rad auf. Im Nachgang forderte der Radler Schadenersatz.

Sein Argument: Der Autofahrer hätte einen größeren Sicherheitsabstand einhalten müssen, durch den der Unfall hätte vermieden werden können. Die Sache ging vor Gericht und durch mehrere Instanzen.

War es Vorsatz?

Das OLG Hamm bestätigte schließlich das Urteil des Landgerichts, dass der Radler den Unfall durch sein grob verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet habe. Denn dieser habe den Autofahrer mit Vorsatz zum riskanten Bremsen gezwungen, was in erhebliche Gefahr mündete.

Ein Mitverschulden des Autofahrers konnte das Gericht nicht erkennen. Denn dieser hätte aufgrund des abrupten Manövers des Radlers keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern.

Geringes Tempo spielt keine Rolle

Es spielte nach der Überzeugung der Kammer auch keine Rolle, dass der Radler mit einem geringen Tempo von 12 km/h unterwegs war. Daraus ließe sich keine maßgebliche Tempoüberschreitung des Autofahrers ableiten.

Und selbst wenn: Eine geringfügige Tempoüberschreitung hätte angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Radlers keine Rolle gespielt, so die Richter. Den Radfahrer treffe die alleinige Schuld an dem Unfall.

© dpa-infocom, dpa:241205-930-309438/1


Von dpa
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