Die meisten Beschäftigten starten mit einer Probezeit in ein neues Arbeitsverhältnis. Bei unbefristeten Verträgen dauert sie in der Regel sechs Monate. Ist das Arbeitsverhältnis aber befristet, muss auch die Dauer der Probezeit im Verhältnis dazu stehen. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 19 Sa 1150/23) zeigt, was das bedeuten kann.
Wie Michael Kröll, Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Podcast „Der Personalrat“ des Bund-Verlags mit Verweis auf das Urteil erklärt, ging es um ein Arbeitsverhältnis, das auf ein Jahr befristet geschlossen wurde. Im Vertrag wurde eine Probezeit von vier Monaten vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte vor Ablauf der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen.
Die betroffene Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage. Ihrer Ansicht nach stand die Dauer der Probezeit von vier Monaten nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Befristung von einem Jahr.
Das Landesarbeitsgericht stellt im Urteil klar, dass die Vertragsbestimmung, wonach die ersten vier Monate des befristeten Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten, unwirksam ist. Die Bestimmung verstoße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dem Urteil zufolge ist bei befristeten Arbeitsverhältnisses von unter einem Jahr regelmäßig eine Probezeit von 25 Prozent der Vertragsdauer angemessen. Bei einem befristeten Vertrag für ein Jahr dürfte die Probezeit also maximal drei Monate dauern.
Die Entscheidung mache die ausgesprochene Kündigung aber nicht unwirksam, wie im Podcast erklärt wird. Nur die für die Probezeit geltende kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen sei nicht anwendbar. Maßgebend sei stattdessen die gesetzliche Kündigungsfrist, die vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats beträgt.
Wichtig: Mit dem Ende der Probezeit endet lediglich die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, wie Michael Kröll erklärt. Bis dahin dürfen Arbeitgeber trotzdem weiter auch ohne Grund kündigen. Diese Wartezeit kann aber im Arbeitsvertrag abgekürzt werden.
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