Der Bundesgerichtshof (BGH) muss klären, ob man mit einer Drohne Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken machen und diese verbreiten darf. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte in der Vorinstanz entschieden, dass im Sinne der sogenannten Panoramafreiheit nur Bilder aus Blickwinkeln zulässig seien, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus böten.
Die Perspektive mittels einer Drohne sei davon nicht erfasst, weil der Mensch den Luftraum allein mit seinen naturgegebenen Fortbewegungsmöglichkeiten ohne technische Hilfsmittel nicht erreichen könne, hieß es. Ob der erste Zivilsenat in Karlsruhe schon am Donnerstag (Verhandlung ab 9.00 Uhr) ein Urteil spricht, ist offen (Az. I ZR 67/23).
Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst, die Rechte und Ansprüche von Urhebern wahrnimmt, mit einem Buchverlag. Dieser hatte zwei Führer zu Halden der Schwerindustrie im Ruhrgebiet veröffentlicht - mit Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen. Deren Schöpfer wiederum haben Verträge mit der VG Bild-Kunst abgeschlossen. Diese argumentiert, die per Drohne gemachten Bilder seien nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, daher verletzten die Publikationen Urheberrechte.
Die VG Bild-Kunst hat nach Angaben einer Sprecherin für beide Führer 2676 Euro Lizenzgebühren - einschließlich einem 100-prozentigen Zuschlag wegen unlizenzierter Nutzung - und Schadenersatz für die Einschaltung eines Anwalts in Höhe von gut 2000 Euro angesetzt. Der Verlag will laut dem BGH mit der Revision gegen das OLG-Urteil erreichen, dass die Klage abgewiesen wird. Der Verlag wollte sich auf Anfrage zunächst nicht äußern.
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