Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte, erfuhr die Frau, dass ihr Mann bereits verheiratet war. Da sie gutgläubig gewesen war – also von dieser ersten Ehe nichts gewusst hatte – hat sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az: 4 UF 175/20) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall war der Mann dreimal verheiratet gewesen, wobei er bei der zweiten und dritten Ehe die Tatsache vernachlässigte, dass er noch in erster Ehe auf Jamaika verheiratet war. Seine zweite Ehe war inzwischen geschieden. Als sich seine dritte Ehefrau und er trennten, ging es vor Gericht um Trennungsunterhalt.
Ehefrau Nr. 3 gab an, erst nach der Trennung erfahren zu haben, dass die erste Ehe nicht geschieden worden war. Ihr Gatte behauptete, er sei dem Irrglauben erlegen, dass er überall noch einmal heiraten dürfe, nur nicht auf Jamaika. Dies habe er auch allen seinen Partnerinnen so gesagt.
Der Mann meinte nun, seine Frau sei bösgläubig gewesen, habe also von der bigamischen Ehe ihres Partners gewusst. In zwei Instanzen entschied das Gericht, dass der Mann zahlen müsse.
Zwar sei zwischen gutgläubigem und bösgläubigem Ehepartner zu unterscheiden, so das Gericht. Der Unterhaltsanspruch des gutgläubigen Partners solle aber bei einer Eheaufhebung nicht berührt werden.
Aber auch im Falle eines bösgläubigen Ehepartners seien dessen Unterhaltsansprüche nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Er könne jedoch Unterhalt nur dann verlangen, wenn dadurch der Unterhaltsanspruch des ersten Ehepartners nicht beeinträchtigt werde.
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