Die Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen waren, wird bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens berücksichtigt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall stritt ein Ehepaar im Zuge seiner Scheidung um Unterhaltsansprüche für die Zeit des Getrenntlebens von Oktober 2018 bis März 2022. Der Mann ist selbstständig und betreibt eine Gaststätte. Er war der Meinung, nicht zahlen zu müssen. Durch Corona habe er deutlich geringere Einnahmen gehabt. Der Gewinn des Jahres 2021 sei nur aufgrund der Corona-Beihilfe zustande gekommen. Als Überbrückungshilfe III erhielt er 61 250 Euro.
Das Gericht entschied: Der Mann muss einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 17 965,99 Euro zahlen. Denn die Überbrückungshilfe sei bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens zu berücksichtigen.
Begründung: Die Hilfe diene der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bei erheblichen Umsatzausfällen aufgrund von Corona. Da durch die staatliche Hilfe betriebliche Festkosten übernommen würden, erspare sich der Empfänger eigene Aufwendungen in gleicher Höhe.
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