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Veröffentlicht am 06.02.2024 13:49

Darf ich Bilder von meinem Arbeitsplatz posten?

Wer Fotos und Videos von seiner Tätigkeit in sozialen Netzwerken postet, obwohl es im Unternehmen eine Geheimhaltungsverpflichtung gibt, muss unter Umständen mit einer Kündigung rechnen. (Foto: Fabian Sommer/dpa)
Wer Fotos und Videos von seiner Tätigkeit in sozialen Netzwerken postet, obwohl es im Unternehmen eine Geheimhaltungsverpflichtung gibt, muss unter Umständen mit einer Kündigung rechnen. (Foto: Fabian Sommer/dpa)
Wer Fotos und Videos von seiner Tätigkeit in sozialen Netzwerken postet, obwohl es im Unternehmen eine Geheimhaltungsverpflichtung gibt, muss unter Umständen mit einer Kündigung rechnen. (Foto: Fabian Sommer/dpa)

Wer ohne Erlaubnis Bilder vom eigenen Arbeitsplatz in sozialen Netzwerken postet, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen.  Das zeigt ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (AZ: 4 Sa 34/21), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.

Im vorliegenden Fall klagte ein Frachtpilot, nachdem er von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten hatte. Er hatte Fotos und Videos von seiner Tätigkeit in sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook oder YouTube geteilt, obwohl es im Unternehmen unter anderem eine Geheimhaltungsverpflichtung sowie bestimmte Zustimmungserfordernisse gab. 

Genehmigte Nebentätigkeit deckt Postings nicht ab

Zwar hatte der Pilot eine Nebentätigkeit unter dem Stichwort „Promotion, Modeln (Blogger)“ beantragt und genehmigt bekommen. Er ging davon aus, dass seine Veröffentlichungen durch diese Genehmigung abgedeckt seien. Der Pilot teilte laut Urteil zum Beispiel Fotos aus dem Cockpit, von sich bei der Arbeit oder in Dienstuniform. 

Das Landesarbeitsgericht aber sah einen wichtigen Grund für eine Kündigung. Dem Arbeitgeber stehe das Recht am eigenen Bild und Wort zu. Dieses Recht habe der Kläger durch die Postings verletzt. Zudem habe er gegen seine umfassende Verschwiegenheitspflicht verstoßen, da keine Erlaubnis für derartige Veröffentlichungen vorlag.

© dpa-infocom, dpa:240206-99-890050/2


Von dpa
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