Es ist der Alptraum aller Katzenbesitzer - die eigene Katze ist verschwunden und taucht mehrere Tage lang nicht auf. Dann die erlösende Nachricht: Die Samtpfote wurde gefunden und zum Tierarzt gebracht, wo sie behandelt wurde.
In dem Fall erhält man nicht nur freudestrahlend sein Tier zurück, sondern obendrein eine saftige Tierarztrechnung. Und diese geht zu Recht an den Halter oder die Halterin, wie ein Gerichtsentscheid zeigt, auf den das Rechtsportal anwaltsauskunft.de verweist.
Im konkreten Fall war der verschwundene Kater bewusstlos von einer fremden Person aufgefunden worden. Das Tier wurde als Notfall in eine Tierklinik eingeliefert und dort behandelt. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von 565,31 Euro.
Die Besitzerin des Katers weigerte sich allerdings, die Rechnung zu bezahlen. Ihr Argument: Sie hätte das Tier lieber zu ihrem gewohnten Tierarzt gebracht und sie sei zudem vor der Behandlung nicht informiert worden.
Das Amtsgericht München entschied, dass die Tierhalterin die Kosten für die Behandlung tragen muss - unabhängig davon, ob sie vor der Behandlung über die notwendigen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wurde oder nicht (AZ: 161 C 16714/22). Die Tierklinik habe schließlich im Interesse der Halterin gehandelt, da sie für das Wohlergehen des Tieres verantwortlich ist - und somit für die medizinische Versorgung, wenn das Tier krank ist.
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