Erneut krankgeschrieben? Das gilt für die Entgeltfortzahlung | FLZ.de

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Veröffentlicht am 25.07.2024 15:11

Erneut krankgeschrieben? Das gilt für die Entgeltfortzahlung

Arbeitgeber sind verpflichtet, im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen das Gehalt weiterzuzahlen. Bei neuer Krankheit innerhalb kurzer Zeit kann ein neuer Anspruch entstehen, wenn zwischen den Erkrankungen Arbeitsfähigkeit bestand. (Foto: Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn)
Arbeitgeber sind verpflichtet, im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen das Gehalt weiterzuzahlen. Bei neuer Krankheit innerhalb kurzer Zeit kann ein neuer Anspruch entstehen, wenn zwischen den Erkrankungen Arbeitsfähigkeit bestand. (Foto: Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn)
Arbeitgeber sind verpflichtet, im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen das Gehalt weiterzuzahlen. Bei neuer Krankheit innerhalb kurzer Zeit kann ein neuer Anspruch entstehen, wenn zwischen den Erkrankungen Arbeitsfähigkeit bestand. (Foto: Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn)

Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitenden im Krankheitsfall das Gehalt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Nach diesem Zeitraum übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Doch wie verhält es sich, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin wegen einer weiteren Diagnose direkt oder innerhalb kurzer Zeit erneut arbeitsunfähig wird?

Grundsätzlich gilt laut „haufe.de" class="auto-detected-link" target="_blank">haufe.de“ das Lohnausfallprinzip: Die Vergütungszahlung ist auf eine maximale Dauer von sechs Wochen, genauer 42 Kalendertage, begrenzt. Arbeits- oder Tarifverträge können jedoch eine längere Entgeltfortzahlung vorsehen. Wird ein Mitarbeitender nach einer ersten Krankschreibung wegen einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig, kommt es auf die genaue Abfolge der Krankheiten an, so haufe.de" class="auto-detected-link" target="_blank">haufe.de. War der Mitarbeitende zwischen den Erkrankungen arbeitsfähig, wenn auch nur für eine kurze Zeit, entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Wenn die zweite Krankheit jedoch während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eintritt, darf der Arbeitgeber laut haufe.de die Zeiten zusammenrechnen und die Gehaltszahlung nach 42 Tagen beenden. Der Nachweis, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite Arbeitsunfähigkeit eintrat, liegt beim Arbeitnehmer.

© dpa-infocom, dpa:240725-930-184270/1


Von dpa
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