Wer Verletzten etwa nach einem Verkehrsunfall nicht unverzüglich die bestmögliche, den eigenen Fähigkeiten entsprechende Erste Hilfe leistet, macht sich strafbar. Das schreibt die „Motorwelt“ (Ausgabe 2/2023).
Wie umfangreich die Hilfe am Unfallort bis zum Eintreffen der Rettungskräfte aussieht, hängt auch davon ab, was man körperlich leisten kann. Erste Hilfe kann aber auch darin bestehen, den Notruf 112 überhaupt zu wählen, so die Clubzeitschrift des ADAC.
Wer das bewusst nicht macht und weiterfährt, riskiert Geld- oder sogar Gefängnisstrafen. Angst vor Fehlern müssen Ersthelfende nicht haben. „Keine Hilfe zu holen oder nichts zu tun, ist der größte Fehler“, notiert die Zeitschrift.
Auch können Ersthelfer grundsätzlich nicht für Schadenersatz im Zusammenhang mit der Hilfe belangt werden. Sie müssen also nicht etwa für eine zur Hilfe zerschnittene Kleidung des Verletzen oder für eine bei der Hilfe entstandene Körperverletzung haften müssen.
Auch muss man nicht fürchten, für danach nötige eigene medizinische Behandlungen oder Sachschäden aufkommen zu müssen. Wer Erste Hilfe leiste, stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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