Auch wenn es innerbetrieblich andere Absprachen zur Dokumentation von Fahrten mit den Firmenautos gibt: Gegenüber der Behörde bleibt der Geschäftsführer im Zweifel in der Verantwortung. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, über die der ADAC berichtet. (Az.: 14 L 1352/24)
Im konkreten Fall ging es um einen Firmenwagen, mit dem ein Mitarbeiter zu schnell gefahren war. Aber wer genau? So wurde die Firma als Halterin angeschrieben und aufgefordert, den Fahrer zur Tatzeit zu benennen.
Dazu konnte der Geschäftsführer keine Angaben machen, denn die Firma selbst führte über die Nutzung des Autos nicht Buch. Stattdessen seien die Mitarbeiter vertraglich verpflichtet gewesen, dieser Pflicht nachzukommen. Außerdem bemängelte der Geschäftsführer die nicht eingehaltene Zweiwochenfrist für die erste Anhörung. Zwar stellte die zuständige Behörde das Verfahren ein. Doch sie verhängte eine Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches über 15 Monate.
Mit dieser Auflage war der Geschäftsführer nicht einverstanden und legte Widerspruch ein. Begründung abermals: die nicht gewahrte Zweiwochenfrist sowie die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit den Mitarbeitern, wonach diese zu dokumentieren hätten, wer wann welches Fahrzeug fährt. So sei ihm ein Verstoß nicht anzurechnen.
Das Verwaltungsgericht sah das allerdings anders und wies den Antrag zurück. Zum einen spielte ein Verstoß gegen die Zweiwochenfrist in diesem Fall keine Rolle. Denn in Bezug auf Firmenautos gibt es den Angaben zufolge eine Pflicht zur Dokumentation, die auch länger zurückliegende Verkehrsverstöße nachvollziehbar macht.
Zum anderen sei diese Pflicht gegenüber den Behörden nicht durch Vereinbarungen innerbetrieblicher Art auf Dritte übertragbar. Anders gesagt: Im Außenverhältnis zur Behörde bleibe der Geschäftsführer in der Pflicht, fasst der ADAC die Gerichtsentscheidung zusammen, die das Führen des Fahrtenbuches als gerechtfertigt wertete.
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