Fahrtkosten: Wann der längere Arbeitsweg absetzbar ist | FLZ.de

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Veröffentlicht am 02.10.2024 00:06

Fahrtkosten: Wann der längere Arbeitsweg absetzbar ist

Welcher Weg zur Arbeit ist der kürzeste? Denn das ist in der Regel der, den Beschäftigte steuerlich geltend machen können. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Welcher Weg zur Arbeit ist der kürzeste? Denn das ist in der Regel der, den Beschäftigte steuerlich geltend machen können. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Welcher Weg zur Arbeit ist der kürzeste? Denn das ist in der Regel der, den Beschäftigte steuerlich geltend machen können. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Den Weg zur Arbeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. So sind für die ersten 20 Kilometer des einfachen Arbeitswegs je 30 Cent Entfernungspauschale absetzbar, ab dem 21. Kilometer sind es sogar 38 Cent. Nur: Welche Strecke müssen Beschäftigte angeben - die kürzeste oder die schnellste?

Die knappe Antwort: grundsätzlich die kürzeste. Es gibt aber Ausnahmen, wie der Bund der Steuerzahler mitteilt. Denn staut sich etwa der Verkehr auf der kürzesten Strecke regelmäßig oder kosten viele Ampeln oder Bahnübergänge Zeit, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch eine längere Strecke nutzen und in ihrer Steuererklärung angeben, sofern sie ihre Arbeitsstätte auf diese Weise regelmäßig schneller und pünktlicher erreichen.

Beschäftigte müssen Streckenzeiten belegen können

Den Nachweis dafür müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler selbst erbringen. Das können sie zum Beispiel durch eine Dokumentation ihrer Fahrtzeiten und Fahrtwege zu den üblichen Tageszeiten tun, an denen die Strecke befahren werden muss. 

Wichtig: Der längere Weg muss regelmäßig, nicht nur einmalig schneller befahrbar sein. „Dass bei hohen Stauverhältnissen die längere Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Die Dokumentation sollte daher nicht nur einen, sondern unbedingt mehrere Tage umfassen.

© dpa-infocom, dpa:241001-930-249375/1


Von dpa
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