Wie viel habe ich eigentlich im Job verdient? Das verrät die Lohn- oder Gehaltsabrechnung. Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sie zu erstellen.
Enthalten muss sie mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum sowie die Zusammensetzung des Lohns oder Gehalts. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Online-Magazin hin.
Bei Fehlern direkt an Arbeitgeber wenden
Entdeckt man hier oder im Netto-Auszahlungsbetrag, der am Ende der Abrechnung steht, Fehler, sollte man sich direkt an den Arbeitgeber wenden und diese mitteilen.
Die Arbeitnehmerkammer Bremen rät, dies schriftlich und damit nachweisbar zu tun. Und den Arbeitgeber unter Fristsetzung aufzufordern, das korrekte Gehalt auszuzahlen sowie eine neue, fehlerfreie Lohnabrechnung auszustellen. Wichtig: Achten Sie dabei auf die Einhaltung von arbeits- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
Im Prinzip drei Jahre Zeit, aber nicht immer
Denn Arbeitnehmer haben zwar nach Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich drei Jahre lang Zeit, gegen eine fehlerhafte Lohnabrechnung Einspruch einzulegen. Durch den Arbeits- und Tarifvertrag können sich aber kürzere Fristen ergeben.
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