Vor allem, wenn es um Verträge geht, ist das Problem bei einem elektronischen Pad: Man sieht zwar, wo man unterschreiben soll, aber nicht, was man genau unterzeichnet. Darauf weist die Verbraucherzentrale Brandenburg hin und rät, eine Leseversion oder einen Ausdruck zu fordern, den man sich dann in Ruhe ansehen kann.
Anlass für den Hinweis ist der konkrete Fall einer Sparkassenkundin, die ihr Konto in einer Filiale auflöste. Sie unterschrieb auf dem e-Pad ein Abrechnungs- und Auflösungsformular. Das bekam sie jedoch erst später ausgehändigt, als sie Zinsnachzahlungsansprüche geltend machte.
In dem Zusammenhang wies die Sparkasse darauf hin, dass sie mit ihrer Unterschrift auf weitere Ansprüche aus dem Sparvertrag verzichtet habe – also auch auf Zinsnachzahlungsansprüche.
Die Frau wandte sich an eine Schlichtungsstelle und an die Verbraucherzentrale - mit dem Ergebnis, das ihr die Zinsen im vierstelligen Bereich nachgezahlt wurden. Nicht immer muss es aber so gut ausgehen. Am besten sei daher, vor der Unterschrift lesbare Texte zu verlangen und sich diese vor einer Unterschrift genau anzusehen, raten die Experten.
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