Weinhaltige Getränke dürfen nicht mit Bockbierwürze „verwässert“ werden und dann als Glühwein verkauft werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts München I weist das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“ hin.
Denn es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent in die Getränke gelangt. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig, argumentierte das Gericht. So dürfe Glühwein nun mal laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten.
Im konkreten Fall hatte ein Brauhaus in zwei weinhaltige Getränke Bockbierwürze gemischt und diese als „Glühwein“ verkauft. Dagegen klagte eine Weinkellerei. Das Gericht befragte einen Önologen, also einen Spezialisten für Weinproduktion, ob Bockbierwürze ein Gewürz sei.
Der Sachverständige klärte auf: Der in dem Wort „Bockbierwürze“ enthaltene Begriff „Würze“ sei lediglich historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt. Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz enthalte.
Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbierwürze sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hochkonzentrierter Stoff. Er verwässere eher.
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