Wer in einer Beziehung Gewalt erfährt, kann Anspruch auf die alleine Nutzung der gemeinsamen Wohnung haben. So sieht es das Gewaltschutzgesetz vor. Ob ein solcher gemeinsamer Haushalt auch tatsächlich besteht, müssen im Zweifel Gerichte entscheiden.
Bei der Beurteilung kommt es dann unter anderem darauf an, ob die Beteiligten dort kochen, waschen, Gäste empfangen und eine gemeinsame Lebensplanung haben. Das zeigt ein Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts (Az. 6 UF 105/24), auf das die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist.
In dem konkreten Fall hatte eine Frau, die von ihrem Partner Gewalt erfahren hatte, auf die alleinige Nutzung der Wohnung geklagt - und konnte ihren Willen in erster Instanz durchsetzen. Das Amtsgericht Darmstadt sprach ihr das Recht auf alleinige Nutzung der gemeinsamen Wohnung befristet zu und setzte dem Mann eine Frist zur Räumung. Dieser wehrte sich allerdings gegen den Beschluss - mit Erfolg.
Das Oberlandesgericht hob den Beschluss der Vorinstanz später auf. Der Grund: Zum Zeitpunkt der tätlichen Übergriffe hat die Frau nach Überzeugung des Gerichts schon gut vier Monate nicht mehr in dem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie war zuvor mit zwei der vier Kindern vorübergehend zur Mutter gezogen. Zwar hatte sie einen Wohnungsschlüssel behalten und betrat die Wohnung wiederholt, um Sachen abzuholen. Dem Gericht reichte das allerdings nicht aus.
Hinzu kam, dass die Frau bereits einen neuen Partner hatte und weder die Frau noch der Ex-Partner geplant hatten, den zuvor gemeinsam genutzten Haushalt wieder herzustellen.
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