Helfer in Impf- und Testzentren haben weiter Steuerfreiheit | FLZ.de

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Veröffentlicht am 23.02.2022 04:33

Helfer in Impf- und Testzentren haben weiter Steuerfreiheit

Helfer in Impfzentren können auch 2022 die Übungsleiter- beziehungsweise Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Helfer in Impfzentren können auch 2022 die Übungsleiter- beziehungsweise Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Helfer in Impfzentren können auch 2022 die Übungsleiter- beziehungsweise Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Bereits 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helfer in den Impf- und Testzentren die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nutzen. Das bedeutet: Einnahmen von damals 2400 beziehungsweise ab 2021 3000 Euro und 720 beziehungsweise 840 Euro mussten nicht versteuert werden.

Das ist auch in diesem Jahr nicht anders: Nach einem Beschluss der Finanzministerien der Länder sowie des Bundesfinanzministeriums ist die Regelung auch 2022 anwendbar. „Die steuerfreien Pauschalen gelten aber nur, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, zum Beispiel das Bundesland oder eine Kommune“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Bei der Höhe der Pauschale wird unterschieden, welche Tätigkeiten ausgeführt werden. Für Helfer, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind, gilt auch 2022 die Übungsleiterpauschale von 3000 Euro. Helfer, die in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren tätig sind, können ihre Vergütungen durch die Ehrenamtspauschale von 840 Euro steuerfrei belassen. Die Pauschalen gelten auch für mobile Impf- und Testzentren.

„Bei Tätigkeiten in Impfzentren haben Bund und Länder beschlossen, dass die steuerfreien Pauschalen auch dann in Betracht kommen, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird“, erklärt Karbe-Geßler.

Darauf zu achten ist aber, dass es sich um nebenberufliche Tätigkeiten handelt, wenn also nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle benötigt wird oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt.

© dpa-infocom, dpa:220222-99-239801/4

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