Im Büro: Habe ich Anspruch auf einen eigenen Schreibtisch? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 30.10.2024 13:00

Im Büro: Habe ich Anspruch auf einen eigenen Schreibtisch?

Hybrides Arbeiten verändert Büros: Desksharing ermöglicht flexible Platznutzung, doch Anspruch auf einen festen Arbeitsplatz besteht rechtlich nicht. (Foto: Philip Dulian/dpa/dpa-tmn)
Hybrides Arbeiten verändert Büros: Desksharing ermöglicht flexible Platznutzung, doch Anspruch auf einen festen Arbeitsplatz besteht rechtlich nicht. (Foto: Philip Dulian/dpa/dpa-tmn)
Hybrides Arbeiten verändert Büros: Desksharing ermöglicht flexible Platznutzung, doch Anspruch auf einen festen Arbeitsplatz besteht rechtlich nicht. (Foto: Philip Dulian/dpa/dpa-tmn)

Auch wenn Unternehmen immer wieder zur Rückkehr ins Büro aufrufen: Mittlerweile gehören hybride Arbeitsmodelle, bei denen Beschäftigte teils von zu Hause und teils vom Büro aus arbeiten, vielfach zum Alltag. Ein Grund für Firmen, schrittweise ihre Büros an den neuen Bedarf anzupassen, wie zuletzt eine Studie des Ifo-Instituts gezeigt hat.

Steht weniger Bürofläche zur Verfügung, hat meist auch nicht mehr jeder einen festen Platz, wenn er morgens ins Unternehmen kommt. Desksharing heißt das Konzept, bei dem Mitarbeiter ihren Schreibtisch mehr oder weniger frei wählen. Weil nur ein Teil der Belegschaft anwesend ist, gibt es dabei weniger Plätze als Mitarbeiter. Aber haben nicht eigentlich alle Anspruch auf einen eigenen Arbeitsplatz? 

Nein. „Grundsätzlich gibt es keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen bestimmten oder einen „eigenen” Arbeitsplatz“, heißt es in einem Beitrag des Bund-Verlags. Der Arbeitgeber müsse den Beschäftigten lediglich einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, der für die Erledigung ihrer Tätigkeit geeignet ist. 

Arbeitgeber können Platz zuweisen

Arbeitgeber haben ein sogenanntes Weisungsrecht und können Beschäftigten somit jeden geeigneten Arbeitsplatz zuweisen. Legitim ist auch, dass es weniger Arbeitsplätze gibt als Mitarbeiter und sich mehrere Beschäftigte einen Schreibtisch abwechselnd teilen.

Voraussetzung ist laut Bund-Verlag aber immer, dass bei der Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes sämtliche Vorschriften des Arbeitsschutzrechts berücksichtigt werden. Außerdem kann der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice nicht einseitig anordnen - sie könne nur im Einvernehmen mit den Beschäftigten aufgenommen werden.

© dpa-infocom, dpa:241030-930-274570/1


Von dpa
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