Ein Kochkurs, ein Tag im Spa oder freier Eintritt in den Museen der Stadt: Gutscheine sind beliebt, insbesondere wenn jemand auf die Schnelle noch ein Geschenk für den Gabentisch sucht. Doch sind die Beschenkten mit dem Gutschein nicht zufrieden, ist ein Umtausch beim Händler meist nicht möglich.
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Rücktausch gegen Bargeld gibt es nicht. Darauf macht der Deutsche Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Zudem gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung des Restbetrages.
Die Option, sich den Gutscheinwert auszahlen zu lassen, besteht nur dann, wenn dies vor dem Kauf ausdrücklich vereinbart worden ist. In der Regel gewähren Händler so einen Tausch aber nicht aus Kulanz.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn jemand sein Geschenk nicht einlösen kann, weil sich der Gutschein auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung bezieht, die gerade nicht mehr erhältlich ist. Dann ist die Erfüllung des ursprünglich geschlossenen Vertrags nicht mehr möglich.
Wem sein Geschenk gar nicht gefällt, der oder die kann den Gutschein aber einfach beim nächsten Fest weiterschenken. Das gilt zumindest, wenn das Dokument nicht personalisiert ist. Denn in Deutschland gelten Gutscheine in der Regel drei Jahre lang. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.
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