Ein Antrag auf Kindergeld, der in Form einer E-Mail an die zuständige Familienkasse gestellt wird, ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist lediglich, dass die Mail alle für die Genehmigung notwendigen Angaben enthält.
Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 1714/20) weist Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler hin. In dem konkreten Fall hatte eine Mutter von zwei Kindern der zuständigen Familienkasse eine E-Mail geschrieben und sich erkundigt, warum sie seit Monaten kein Kindergeld mehr erhalten habe. Die Familienkasse teilte der Mutter mit, dass die Kinder nicht mehr im Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten leben würden. Die Mutter habe einen Antrag zu stellen und einen Nachweis über die Aufnahme der Kinder in ihrem Haushalt zu erbringen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist lehnte die Familienkasse den formlosen Antrag auf Kindergeld aus der E-Mail ab, da kein formeller Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck eingereicht wurde. Das Finanzgericht erklärte das für unzulässig. Die Mail stelle bereits einen wirksamen Antrag auf Gewährung von Kindergeld dar. Auch die eigenhändige Unterschrift ist laut Finanzgericht entbehrlich.
„Nach dem Einkommensteuergesetz ist das Kindergeld lediglich schriftlich bei der Familienkasse zu beantragen“, sagt Daniela Karbe-Geßler. Formvorgaben seien hingegen nicht geregelt. Darum genüge eine E-Mail. Die Familienkasse als Beklagte hat gegen die Nichtzulassung einer Revision Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht.
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