Seit dem 1. Januar 2025 dürfen sogenannte Restschuldversicherungen bei Abschluss eines Kredits nicht mehr direkt mit verkauft werden. Bisher haben etwa Banken, Autohäuser und Elektronikfachmärkte diese Police, die bei einem Zahlungsausfall etwa durch Jobverlust, Krankheit oder Tod einspringt, gerne mit angeboten. Nun darf das Zusatzprodukt frühestens sieben Tage nach der Kreditvergabe verkauft werden.
„Das Gesetz soll verhindern, dass Verbraucher eine Restschuldversicherung standardisiert oder unter Druck abschließen – auch wenn sie diese überhaupt nicht wollen oder brauchen“, sagt Susanne Götz, Finanzjuristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Zugleich wolle der Gesetzgeber mit der Änderung erreichen, dass überhaupt nur diejenigen einen Kredit bekommen, die auch eine solche Versicherung abschließen.
Bei einem Verstoß gegen die neue gesetzliche Regelung ist die Restschuldversicherung nichtig, der Vertrag kann rückabgewickelt werden. Verbraucherschützer kritisieren Restschuldversicherungen deshalb, weil sie oft teuer seien und aufgrund zahlreicher Ausschlussklauseln im Ernstfall doch nicht einsprängen.
Ob Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem Kreditangebot und einer möglicherweise später angebotenen Restschuldversicherung überhaupt einen guten Deal machen, können sie online mit dem Kredit-Check der Verbraucherzentrale Hamburg prüfen. Unter Eingabe einiger Daten gibt die Untersuchung einen transparenten Überblick über die tatsächlich anfallenden Kosten des Vertrags. Außerdem wird das Angebot mit den aktuell marktüblichen Konditionen verglichen und beurteilt, ob die monatliche Rate in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen steht.
Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass der Kredit-Check lediglich eine erste Orientierung bieten kann. Wer eine genaue Beurteilung für den persönlichen Einzelfall wünscht, kommt um eine unabhängige Beratung - etwa bei einer naheliegenden Verbraucherzentrale - nicht umhin.
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