Laubunfall in U-Bahnhof: Betreiber haftet nicht immer | FLZ.de

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Veröffentlicht am 05.11.2024 16:03

Laubunfall in U-Bahnhof: Betreiber haftet nicht immer

Von Verkehrsbetrieben kann nicht verlangt werden, dass die Zugänge zu den U-Bahnhöfen jederzeit so laubfrei sind, wie auf diesem Bild. (Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn)
Von Verkehrsbetrieben kann nicht verlangt werden, dass die Zugänge zu den U-Bahnhöfen jederzeit so laubfrei sind, wie auf diesem Bild. (Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn)
Von Verkehrsbetrieben kann nicht verlangt werden, dass die Zugänge zu den U-Bahnhöfen jederzeit so laubfrei sind, wie auf diesem Bild. (Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn)

Gerade in der kalten Jahreszeit kann es in S- und U-Bahn-Unterführungen gerne mal glatt und rutschig sein. Wer sich dort aber zum Beispiel aufgrund von nassem Laub auf den Hintern setzt, kann den Betreiber nicht immer dafür haftbar machen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München (Az. 2 O 11053/22) verweist das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

In dem konkreten Fall war eine Kundin der Münchner Verkehrsgesellschaft beim Betreten einer Rolltreppe in einem U-Bahnhof auf einer mit Laub bedeckten Fläche ausgerutscht. Dabei verletzte sie sich am rechten Bein. Weil sie davon überzeugt war, dass die Verkehrsgesellschaft die akute Rutschgefahr nur unzureichend beseitigt hatte, verklagte sie den Betreiber.

Jederzeit laubfreier Bahnhofszugang: Nicht realistisch, sagt das Gericht

Das Landgericht München wies die Klage allerdings ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass von den Verkehrsbetrieben nicht verlangt werden könne, die Zugänge zu den U-Bahnhöfen jederzeit völlig laubfrei zu halten. Die zweimal tägliche Kontrolle und Reinigung der U-Bahnhöfe und seiner Zugänge sei ausreichend und entspreche der Verkehrssicherungspflicht. 

Zusätzliche Maßnahmen müssten die Betreiber lediglich ergreifen, falls besondere Witterungsbedingungen wie starker Wind oder Regen vorlägen. Am Unfalltag selbst lagen solche Bedingungen demnach aber nicht vor.

© dpa-infocom, dpa:241105-930-279754/1


Von dpa
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