Nach Unfall: Wer muss überhöhte Rechnung zahlen? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 17.01.2024 12:54

Nach Unfall: Wer muss überhöhte Rechnung zahlen?

Liegen die Kosten der Unfallreparatur eines unverschuldet Geschädigten über dem vom Gutachten ermittelten Wert, muss die Versicherung des Unfallverursachers diese auch begleichen. (Foto: Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn)
Liegen die Kosten der Unfallreparatur eines unverschuldet Geschädigten über dem vom Gutachten ermittelten Wert, muss die Versicherung des Unfallverursachers diese auch begleichen. (Foto: Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn)
Liegen die Kosten der Unfallreparatur eines unverschuldet Geschädigten über dem vom Gutachten ermittelten Wert, muss die Versicherung des Unfallverursachers diese auch begleichen. (Foto: Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn)

Rechnet die Werkstatt unzulässige oder überhöhte Positionen bei der Unfallreparatur des Autos des unverschuldet Geschädigten ab, muss die Versicherung des Verursachers dafür aufkommen. Denn bei einem komplexen Reparaturvorgang könnten technische Laien einzelne Punkte nicht erkennen. Das so genannte Werkstattrisiko liegt also beim Verursacher, beziehungsweise dessen Versicherung.

So zumindest lautet eine Entscheidung (Az: 4 C 163/22) des Amtsgerichts Bruchsal. Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im konkreten Fall ging es um einen Auto-Verkehrsunfall. Die Schuldfrage wurde eindeutig geklärt. Ein Gutachten ermittelte Reparaturkosten in Höhe von maximal 5375,15 Euro beim Auto des Geschädigten. Die ausführende Werkstatt dagegen rechnete exakt 5688,57 Euro ab. Diesen höheren Betrag wollte die Versicherung des Unfallgegners nicht begleichen. Die Sache ging vor Gericht.

Das Amtsgericht klärte: Wenn einem Geschädigten eine mögliche Fehlabrechnung nicht auffallen kann, müssen demnach alle Arbeiten auch bezahlt werden. Zudem sei die Reparatur im vorliegen Fall so komplex gewesen, bei lediglich um rund fünf Prozent gestiegenen Kosten nichts hätte auffallen müssen.

© dpa-infocom, dpa:240117-99-646370/3


Von dpa
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