Egal, ob man ein neues Hüftgelenk bekommt oder eine Depression therapieren lassen möchte: Therapie, Klinikaufenthalte und Reha können sich unter Umständen über Monate hinziehen. Aber wie regelt man das am Arbeitsplatz? Sieben Fragen und Antworten.
Wann die OP stattfindet und wie lange man voraussichtlich ausfällt, sollte man dem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen. Dazu rät die Kölner Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Arbeitsprozesse anders zu organisieren. Warum man operiert wird, muss man dem Arbeitgeber aber grundsätzlich nicht mitteilen.
Sofern eine Operation oder ein Eingriff medizinisch erforderlich sind, ist eine Krankschreibung in der Regel gerechtfertigt. Während der Arbeitsunfähigkeit besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Wer länger krankgeschrieben ist, bekommt als Arbeitnehmer Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.
„Eine Ausnahme gilt für nicht-medizinisch indizierte Operationen wie bestimmte Arten von Schönheitseingriffen, die nur aus ästhetischen Gründen erfolgen“, sagt Daniel Stach, Arbeitsrechtler beim Bundesvorstand der Gewerkschaft Verdi. Ein Beispiel: Bei der Beseitigung einer Tätowierung aus Schönheitsgründen besteht in aller Regel kein Anspruch auf Krankschreibung und Entgeltfortzahlung. Für solche lediglich kosmetisch indizierten Eingriffe sollten sich Beschäftigte Urlaub nehmen.
Die Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten bescheinigt der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin. „Im Falle einer OP ist das beispielsweise der Chirurg“, sagt Daniel Stach. In einem Krankenhaus können sich die behandelnden Ärzte aber auch abwechseln. Oft bekommt der Patient oder die Patientin lediglich eine sogenannte Liegebescheinigung ausgestellt.
„Spätestens bei der Entlassung aus dem Krankenhaus sollten sich Beschäftigte zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitgeben lassen, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung fortdauert“, empfiehlt Stach.
Für die Zeit einer medizinischen Reha ist der jeweilige Rehabilitationsträger für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zuständig. Das ist oft die Kranken- oder Rentenkasse. „Eine zusätzliche Krankschreibung von dem einweisenden Arzt ist dann nicht mehr nötig“, so Stach.
„Die Liegebescheinigung fungiert als eine Bestätigung, dass der Patient oder die Patientin sich im Krankenhaus aufhält und stationär behandelt wird“, so Stach. Die behandelnde Ärztin stellt diese Bescheinigung nicht zwangsläufig aus, sodass es für die Krankenhäuser oft unkomplizierter ist, dem Patienten eine solche Bescheinigung mitzugeben. Sie erfüllt laut Stach dieselbe Aufgabe wie die reguläre AU-Bescheinigung.
„Nicht unbedingt“, sagt Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür. Eine längere Erkrankung rechtfertigt ihr zufolge eine Kündigung nur, wenn die Rückkehr an den Arbeitsplatz völlig ungewiss, also in den nächsten zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
Aber selbst wenn das Gesundwerden des oder der Beschäftigten äußerst unwahrscheinlich sein sollte, müsste das Ausbleiben der jeweiligen Arbeitskraft zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. „Dabei wäre abzuwiegen, ob diese erhebliche betriebliche Beeinträchtigung zu einer nicht zumutbaren Belastung des Arbeitgebers führt“, so Stach. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Beeinträchtigung nicht anders beseitigen könnte – beispielsweise durch Einstellen einer Aushilfskraft.
Es gilt die gesetzliche Regelung: „Sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld“, sagt Oberthür. Zwischen OP und Reha entsteht ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn es sich um eine andere Erkrankung handelt.
Werden Beschäftigte wegen derselben Erkrankung wiederholt arbeitsunfähig, haben sie nur unter bestimmten Bedingungen erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das ist möglich, wenn mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit bestand. Oder dann, wenn zwischen dem Beginn der ersten und der zweiten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate liegen.
Nein. Die Rechtslage ist hier eindeutig. Stach zufolge ist das Einbuchen von Minusstunden im Arbeitszeitkonto für krankheitsbedingte Ausfallzeiten ebenso gesetzeswidrig wie die Aufforderung, die Krankheitszeiten nachzuarbeiten.
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