Das angesparte Kapital eines Riester-Vertrags ist nicht pfändbar, heißt es gemeinhin. Allerdings trifft das nur unter bestimmten Bedingungen zu. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs hin (Az.: IX ZR 21/17).
Voraussetzung für den Pfändungsschutz ist, dass sowohl förderfähige Beiträge geleistet wurden als auch ein entsprechender Zulagenantrag für diese Beiträge gestellt worden ist. Ohne solch einen Antrag sei das Riester-Vermögen nicht vor der Pfändung geschützt, erklärt der BVL und rät dazu, am besten einen Dauerzulagenantrag zu stellen. Dann muss nämlich nicht jedes Jahr erneut beantragt werden.
Das Formular dafür gibt es vom jeweiligen Riester-Anbieter, der es nach dem Ausfüllen wieder zurückbekommt. Danach müssen Versicherte nur noch mitteilen, wenn sich an der Lebenssituation etwas geändert hat - etwa ein Kind geboren wurde oder sich das Gehalt verändert hat.
Übrigens: Wurde mehr geriestert als förderfähig ist, ist der übersteigende Teil nicht vor Pfändung geschützt. Und wird ein Riester-Vertrag gekündigt, verliert das ausbezahlte Kapital seine Förderung und kann damit auch gepfändet werden.
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