In der Regel werden auch Autobahnen durch oder entlang von Ballungszentren als Außerortsstraßen gewertet. Das kann im Einzelfall aber auch sein. Das heißt, die Geschwindigkeitslimits gelten dann zwar auch dort wie üblich oder vor Ort angezeigt. Doch wer sich nicht daran hält, muss mit höheren Bußgeldern rechnen.
Das zeigt eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts (Az.: 3 Ws (B) 1/22), auf die der ADAC hinweist. Im Fall ging es um einen Autofahrer, der über die Berliner Stadtautobahn gerast war. Wo Tempo 80 galt, wurde er nach Abzug aller Toleranzen mit 147 km/h gemessen.
Das Amtsgericht verurteilte ihn seinerzeit zur Zahlung von insgesamt 1000 Euro. Dazu kamen zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von drei Monaten. Dagegen legte der Fahrer Beschwerde ein. Seine Begründung: Das Gericht sei fälschlicherweise von einer innerörtlichen Einstufung des Vergehens ausgegangen.
Das hatte vor dem Kammergericht keinen Erfolg, denn es wies die Klage ab. Die Annahme eines innerörtlichen Verstoßes ist in den Augen der Richter korrekt. Denn die Autobahn im Berliner Stadtgebiet ist demnach als ein innerörtlicher Bereich einzustufen.
Die dann anzuwendenden höheren Sanktionen im Bußgeldkatalog stellen auf die höhere abstrakte Gefährdung von Geschwindigkeitsverstößen im Bereich geschlossener Ortschaften ab. Dabei kommt es nicht auf die verkehrsrechtliche Einordnung der Straße an, sondern vielmehr auf die Gefährlichkeit aufgrund der zahlreichen Ein- und Ausfahrten sowie der kurvenreichen Streckenführung.
Auch die Tatsache, dass aufgrund des Verkehrsaufkommens jederzeit mit Staus zu rechnen sei, führte das Gericht an. Das Bußgeld auf Basis des Innerorts-Bußgeldkataloges wurde seinerzeit zudem verdoppelt, weil zu Recht von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen wurde. Ein weiterer Aufschlag erfolgte, weil der Autofahrer bereits Voreintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg hatte.
Der ADAC ergänzt: Ein Ortsschild und eine besonders hohe Gefährlichkeit können im Einzelfall dazu führen, dass Vergehen auf solchen Abschnitten als innerörtlich begangen gelten. Unabhängig von der Ausgestaltung der Strecke ist eine Messung aber immer außerörtlich, wenn ein Ortsende-Schild angebracht ist.
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