Rentenversicherung: Diese Optionen haben Selbstständige | FLZ.de

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Veröffentlicht am 22.07.2024 08:58

Rentenversicherung: Diese Optionen haben Selbstständige

Wer als Selbstständiger nicht ohnehin pflichtversichert ist, sollte das Thema Altersvorsorge nicht auf die lange Bank schieben. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Wer als Selbstständiger nicht ohnehin pflichtversichert ist, sollte das Thema Altersvorsorge nicht auf die lange Bank schieben. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Wer als Selbstständiger nicht ohnehin pflichtversichert ist, sollte das Thema Altersvorsorge nicht auf die lange Bank schieben. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Nur ein Teil der Selbstständigen ist Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Alle anderen müssen sich - am besten frühzeitig - überlegen, wie sie ihre Rente regeln möchten. Welche Möglichkeiten stehen zur Debatte? Ein Überblick: 

Versicherungspflichtige Selbstständige

In bestimmten Berufen sind Selbstständige ohnehin verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Dazu gehören etwa Handwerker, Künstlerinnen, Publizisten oder Physiotherapeutinnen. „Auch Pflegekräfte oder freiberufliche Lehrer gehören dazu“, sagt Klaus Morgenstern vom Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA). Geregelt ist das in Paragraf 2 Sozialgesetzbuch VI. Dort ist auch nachzulesen, in welchen weiteren Berufen Selbstständige versicherungspflichtig sind.

Pflichtversicherte Selbstständige zahlen in der Regel 18,6 Prozent ihres Einkommens in die Rentenversicherung ein. Das ergibt unter dem Strich eines Tages eine vergleichsweise niedrige Rente. „Daher sollten Selbstständige ebenso wie alle anderen Beschäftigten auch unbedingt noch anderweitig fürs Alter vorsorgen“, rät Morgenstern.

Pflichtversicherung für Kammerberufe

Wer als Freiberuflerin oder Freiberufler in sogenannten Kammerberufen arbeitet, ist dort pflichtversichert. „Die Kammerberufe haben eigene Versorgungswerke und sind quasi der Ersatz für die gesetzliche Rentenversicherung“, so Morgenstern. Zu den Kammerberufen gehören beispielsweise Anwältinnen, Ärzte, Apothekerinnen und Architekten. Sie zahlen jeweils Pflichtbeiträge, deren Höhe vom Einkommen abhängt. Über Jahrzehnte hinweg kommen oft auskömmliche Altersrenten zusammen.

Diese Optionen haben Nicht-Pflichtversicherte

Besteht keine Versicherungspflicht per Gesetz, können selbstständig Tätige entscheiden, ob sie sich in der gesetzlichen Rentenversicherung absichern oder ein Produkt auf dem privaten Markt wählen. 

„Dabei sollten sie unbedingt das unterschiedliche Leistungsspektrum beachten“, sagt Una Großmann von der Deutschen Rentenversicherung Bund. In der gesetzlichen Rentenversicherung können Selbstständige mit einem Beitrag alles absichern: Altersrenten, Erwerbsminderungsrente, Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten sowie medizinische und berufliche Rehabilitation. Auf dem privaten Markt hingegen müssen sie alles einzeln versichern. „Wobei eine berufliche Rehabilitation auf dem privaten Markt nicht und eine medizinische Rehabilitation nur bedingt abgesichert werden kann“, so Großmann.

Freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung auf Antrag

Wer sich für die soziale Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidet, kann als nicht pflichtversicherter Selbstständiger zwischen einer freiwilligen Versicherung und der Pflichtversicherung auf Antrag wählen. Jeder sollte sich beraten lassen, welche Versicherung im jeweiligen Einzelfall die beste Option ist. Anlaufstellen sind hier etwa die Deutsche Rentenversicherung oder die Verbraucherzentralen.

Das unterscheidet die Optionen:

  • Freiwillige Versicherung

Die Höhe der Beiträge können Selbstständige unabhängig vom eigenen Einkommen frei wählen – die Beitragshöhe muss zwischen dem monatlichen Mindestbeitrag (2024: 100,07 Euro) und dem monatlichen Höchstbeitrag (2024: 1.404,30 Euro) liegen. Dabei steht es Selbstständigen frei, die Beiträge monatlich oder einmal jährlich zu zahlen. Die Höhe der Beiträge ist jederzeit änderbar. Auch können Selbstständige die Beiträge jederzeit komplett einstellen. Allerdings gibt es bei der freiwilligen Versicherung keine Rente im Fall einer Erwerbsminderung.

  • Versicherungspflicht auf Antrag

Eine Versicherungspflicht können Selbstständige innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht beantragen. „Bei der Beitragszahlung besteht die Wahl zwischen einem Regelbeitrag von derzeit 657,51 Euro und einem einkommensgerechten Beitrag“, sagt Großmann. Der einkommensgerechte Beitrag liegt bei 18,6 Prozent (regulärer Beitragssatz in der Rentenversicherung) vom Gewinn (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben). Im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und den darauffolgenden drei Jahren können Selbstständige auch den halben Regelbeitrag (2024: 328,76 Euro) zahlen. Bei der Versicherungspflicht auf Antrag gibt es im Fall einer Erwerbsminderung eine Rente.

  • Rürup-Rente

Bei der Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, handelt es sich um eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung. „Eine Entscheidung hierfür sollten Selbstständige immer erst nach einer umfassenden Beratung treffen“, so Großmann. Wichtig ist zudem, sich verschiedene Angebote einzuholen und sie miteinander zu vergleichen. 

Die Rürup-Rente besteht in aller Regel nur aus einer Altersabsicherung. Die Bausteine Hinterbliebenenschutz und Rente bei Erwerbsminderung kann man gegebenenfalls bei Bedarf hinzunehmen - sie kosten aber extra, so die Verbraucherzentrale Hamburg. 

Bei der Höhe der Beitragszahlung ist Flexibilität gegeben. Die Beiträge lassen sich meist jederzeit dem eigenen Bedarf oder der Leistungsfähigkeit anpassen.

Zu bedenken ist, dass die Rürup-Rente, ebenso wie die gesetzliche Rente, immer als lebenslange Rente ausgezahlt wird. Eine vorzeitige Kündigung oder Kapitalabfindung ist nicht möglich. Sie ist auch nicht vererbbar, beleihbar und auch nicht veräußerbar.

Was sonst noch wichtig ist

„Nicht-pflichtversicherte Selbstständige sollten die Altersvorsorge, auch wenn sie noch jung sind, nicht auf die lange Bank schieben“, sagt Klaus Morgenstern. Wichtig ist, sich frühzeitig beraten zu lassen und zu handeln.

Ebenfalls zu beachten: Die Beiträge zur gesetzlichen Rente und zur Rürup-Rente lassen sich seit 2023 zu 100 Prozent steuerlich als Aufwendungen für die Altersvorsorge absetzen. Hierbei gilt ein Höchstbetrag. Er liegt 2024 für Ledige bei 27.566 Euro, für Paare beträgt er das Doppelte. Im Gegenzug sind die ausgezahlten Renten steuerpflichtig.

© dpa-infocom, dpa:240722-930-180665/1


Von dpa
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