Zu diffuse Vertragskosten für Riester-Sparer: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine umstrittene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester-Altersvorsorgemodell einer Sparkasse in Bayern für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 290/22).
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die mehrere Verfahren zu solchen Klauseln angestoßen hat, beantwortet die wichtigsten Fragen.
Nähert sich die Ansparphase in einem Riester-Sparvertrag mit einer Bank ihrem Ende, erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher meist ein oder mehrere Vertragsangebote, aus denen hervorgeht, wie hoch die Rente sein und welcher Versicherer diese auszahlen wird. Für den Abschluss dieser Verträge sollen sie jedoch neu anfallende Kosten bezahlen.
Über deren Höhe wurden die Kundinnen und Kunden in ihrem Sparvertrag aber nicht transparent informiert. Die entsprechende Klausel im Sparvertrag stufte der BGH in einem konkreten Fall (Sparkasse Günzburg-Krumbach) als rechtswidrig ein. Nach dem aktuellen Urteil lohnt es sich auch für Kunden anderer Kreditinstitute, sich gegen diese Kosten zu wehren.
Prüfen Sie die Regelung Ihres Vertrages zur Auszahlungsphase. Enthält der Vertrag schwammige Angaben über anfallende Kosten, können Sie sich gegen diese Kosten wehren. Am besten, bevor Sie das Verrentungsangebot annehmen. Bei der Einschätzung helfen können zum Beispiel die Verbraucherzentralen.
Jetzt haben Sie folgende Optionen:
Sie nehmen das Angebot zwar an, vermerken vor Vertragsabschluss allerdings handschriftlich, die geltend gemachten Kosten nur unter Vorbehalt zu zahlen. Teilen Sie Ihrem Kreditinstitut Ihren Ärger über die unerwarteten (hohen) Kosten mit und verweisen Sie auf die eindeutige BGH-Rechtsprechung.
Sie fordern den Anbieter auf, ein neues Angebot vorzulegen. Je nach ursprünglicher vertraglicher Vereinbarung können Sie gezielt die Berechnung einzelner Kostenarten zurückweisen.
Nehmen Sie das Verrentungsangebot nicht an, wird die Ansparphase weitergeführt.
Sie können Ihren Vertrag kündigen, allerdings ist dies „förderschädlich“. Das bedeutet, dass alle staatlichen Zuwendungen einbehalten werden. Sie erhalten dann die Summe, die sie angespart haben.
Auch wenn ein Versicherungsangebot bereits angenommen wurde, ist es sinnvoll, eine Erstattung der Kosten zu fordern. Da der Sparer sich bezüglich der Kosten aber bereits einverstanden erklärt hat, ist derzeit noch ungewiss, ob die Bank einlenken muss.
Auch ein Kompromiss ist denkbar. Er könnte darin bestehen, dass das Kreditinstitut sämtliche Provisionen und sonstige Zuwendungen, die es vom Versicherer für die Vermittlung des Verrentungsangebotes erhalten hat, an Sie über eine Rentenerhöhung zurückzahlt.
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