Weil Eigentümerversammlungen wegen der Corona-Pandemie nur schwer abgehalten werden konnten, durften Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) zuletzt auch dann im Amt bleiben, wenn Vertragslaufzeit und Bestellungsfrist abgelaufen waren. Diese Corona-Sonderregelung läuft zum 31. August aus. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.
WEG, die von der Sonderregelung Gebrauch gemacht haben, sollten darum zügig klären, ob die Bestellung der Verwaltung oder der Verwaltervertrag auslaufen. Ist das der Fall, empfiehlt der Verbraucherschutzverband die vorsorgliche Wieder- oder Neubestellung der Verwaltung.
Eigentümergemeinschaften, die mit ihrer Verwaltung unzufrieden sind, können die Gelegenheit nutzen, sich von ihr zu trennen. Dafür sei in der Eigentümerversammlung ein Abberufungsbeschluss zu fassen, heißt es von WiE. Gleichzeitig sollte die Kündigung des Verwaltervertrags beschlossen werden, sofern dieser noch läuft. Sind sich WEGs nicht sicher, ob ihr Verwaltervertrag noch in Kraft ist, haben sie die Möglichkeit, die Kündigung des Vertrags „vorsorglich und hilfsweise“ zu erklären.
Parallel dazu müssen WEG die Neubestellung einer anderen Verwaltung einleiten. Weil die Zeit drängt, sollten Beirat und Eigentümer dafür mindestens drei Angebote von Verwaltungen einholen und die Neubestellung auf die Tagesordnung der nächsten, gegebenenfalls auch außerordentlichen Eigentümerversammlung setzen, rät WiE. Damit die Abstimmung zügig über die Bühne gehen kann, sollten die Verwaltervertragsentwürfe gleich mit der Einladung zur Eigentümerversammlung an die WEG-Mitglieder verschickt werden.
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