Insbesondere Freiberufler, Selbstständige und Vermieter sind dazu verpflichtet, Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten. Aber auch für Beschäftigte und Ruheständler mit Zusatzeinkünften kann das gelten. Die vom jeweiligen Finanzamt festgelegten Zahlungen sind quartalsweise zu den Stichtagen 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.
Diese Fristen zu verschlafen, ist keine gute Idee. Gerade unerfahrenen Vorauszahlenden kann das aber passieren. Denn eine separate Zahlungsaufforderung erhalten Betroffene nicht. Darauf weist das Ratgeberportal Finanztip hin. Wer Vorauszahlungen leisten muss, sollte sich also selbstständig und rechtzeitig darum kümmern, dass das Geld pünktlich beim Finanzamt eintrifft.
Finanztip rät, dafür am besten einen Dauerauftrag einzurichten. Die Alternative wäre, dem Finanzamt einen Lastschrifteinzug zu erlauben - damit kann dann wirklich nichts schiefgehen. Wer nicht pünktlich zahlt, dem droht dem Ratgeberportal zufolge schnell ein Verspätungszuschlag.
© dpa-infocom, dpa:241212-930-315313/1