Arbeitnehmer können Taxifahrten zum Arbeitsplatz nicht komplett von der Steuer absetzen. Stattdessen dürfen sie für ein Taxi nur die übliche Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer absetzen, wie der Bundesfinanzhof in München in einem veröffentlichten Urteil entschieden hat. Damit zählt ein Taxi nicht als öffentliches Verkehrsmittel, denn für Bus oder Bahn können Arbeitnehmer die tatsächlichen Fahrkartenkosten absetzen.
Die Frage, ob ein Taxi im Steuerrecht als öffentliches Verkehrmittel zählt oder nicht, war ausdrücklich Thema des Verfahrens. Der sechste Senat des BFH kam zu dem Schluss, dass die Ausnahmeregelung für öffentliche Verkehrsmittel im Einkommensteuergesetz tatsächlich nur für Bus und Bahn gedacht ist, nicht für Taxis.
Für den in Thüringen wohnenden Kläger ist das bitter: Der Mann kann wegen einer Behinderung seit 2007 nicht mehr selbst sicher Auto fahren, wie aus der Entscheidung hervorgeht. In dem Prozess ging es um die Jahre 2016 und 2017. In den beiden Jahren hatte der Mann über 9000 Euro für Taxifahrten zum Arbeitsplatz ausgegeben, die er von der Steuer absetzen wollte. In der ersten Instanz vor dem Thüringer Finanzgericht hatte er noch gewonnen.
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