Etliche Kundenaufträge, zahlreiche Projekte und Deadlines über Deadlines: Wer auf Anordnung des Vorgesetzten dann Überstunden macht, kann dafür - abhängig etwa von den Regelungen in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag - Freizeitausgleich bekommen, Überstunden also abfeiern. Doch bekommt man eigentlich Ersatz, wenn man während des Abfeierns der Überstunden krank wird?
Die kurze Antwort: Nein. „Im Unterschied zu der gesetzlichen Regelung im Falle von Krankheit während eines genehmigten Urlaubs, kennt das Gesetz keine vergleichbare Regelung beim Überstundenabbau“, sagt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes, in der Zeitschrift „AK-Konkret“ (03/2023).
Ist also etwa vereinbart, dass man am Mittwoch seine angesammelten Überstunden abbummelt und man wacht an diesem Tag krank auf, kann man sich nicht einfach krankmelden und die Überstunden an einem anderen Tag abbummeln. Ein Anspruch auf Gutschrift der in Folge von Krankheit nicht genommenen Tage besteht grundsätzlich nicht.
„Die Regelung im Bundesurlaubsgesetz ist nicht entsprechend anwendbar“, so Marx. „Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitsvertrag oder etwa eine Betriebsvereinbarung eine vergleichbare Regelung explizit getroffen haben.“ Ansonsten sind die Überstunden verbraucht.
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