Das Völkerrecht unterscheidet zwischen einem vertraglich vereinbarten Waffenstillstand und einer meist vorübergehenden Waffenruhe, auch Feuerpause genannt.
Mit dem umgangssprachlichen Begriff einer humanitären Feuerpause ist häufig eine von Gegnern im bewaffneten Konflikt angestrebte kurzzeitige Waffenruhe zur Versorgung Notleidender gemeint. Sie gilt vorwiegend für einen räumlich begrenzten Bereich.
Auch von einer Seite verkündete einseitige Feuerpausen kommen vor. Diese bewirken nicht immer, dass auch der Gegner die Kampfhandlungen aussetzt. Nach einer Waffenruhe kann die Wiederaufnahme der Kämpfe folgen. Sie kann aber genauso verlängert werden und in einen vertraglich vereinbarten Waffenstillstand übergehen.
Die Haager Landkriegsordnung von 1907 als grundlegender völkerrechtlicher Vertrag über das Verhalten im Kriege kennt nur den Begriff Waffenstillstand. In Artikel 36 heißt es: „Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen.“
Ein Waffenstillstand kann die Vorbereitung von Verhandlungen über einen Friedensschluss ermöglichen, doch nicht immer folgt tatsächlich ein Friedensvertrag.
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