Wer seine vermietete Immobilie mit einer oder mehreren Ladestationen ausstattet, kann die dafür angefallenen Kosten steuerlich geltend machen. Darauf verweist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet. Die Kosten für die Nachrüstung der Ladesäule müssen Vermieter daher über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.
Dabei haben sie einen gewissen Spielraum. Die Finanzverwaltung setzt bei intelligenten Wandladestationen - sogenannten Wallboxen oder Wall Connectoren - eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten, aber auch die eventuell notwendige Genehmigung durch den Netzbetreiber, komplett abschreiben.
Auch Steuerpflichtige, die an oder in der privaten Immobilie eine Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die dafür anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Für die Installationskosten und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme, maximal aber 1200 Euro, geltend gemacht werden.
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