Das Bewerbungsverfahren um eine ausgeschriebene Stelle ist schon weit fortgeschritten. Doch nun will der Arbeitgeber auf Nummer sicher gehen und verlangt, dass die Bewerberin oder der Bewerberin für einige Tage zur Probe arbeitet. Welche Rechte und Pflichten gehen damit einher? Wichtige Fragen und Antworten.
Es kann in allen Branchen vorkommen, dass Arbeitgeber ein Probearbeiten verlangen. „Wobei das Wort Probearbeit irreführend ist“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Offenburg.
Es geht nicht darum, dass Bewerberinnen oder Bewerber Arbeitsleistung erbringen und dafür eine Vergütung bekommen. Vielmehr handelt es sich in aller Regel um ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis. In kleineren Unternehmen kommt das laut Markowski häufiger vor. Dort sei der persönliche Kontakt zwischen Chefebene und Mitarbeitenden oftmals intensiver.
„Beschäftigte und Arbeitgeber lernen sich näher kennen und loten unverbindlich aus, ob es miteinander passt“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel Feedback von unmittelbaren Kolleginnen und Kollegen einholen. Können sie sich vorstellen, künftig mit der Kandidatin oder dem Kandidaten zusammenzuarbeiten?
Das Probearbeiten kann auch Vorteile für Bewerberinnen und Bewerber selbst haben. Sie können prüfen, ob das Unternehmen oder die Position zu ihnen passt. „Letztendlich ist es doch unschön, wenn man in der Probezeit während eines offiziellen Arbeitsverhältnisses feststellen muss, dass man nicht miteinander kann und dann kündigt“, sagt Markowski. Eine Kündigung in der Probezeit mache sich unter Umständen auch nicht gut im Lebenslauf.
Aber verbirgt sich hinter dem Ansinnen des Arbeitgebers nach einem Einfühlungsverhältnis nicht eigentlich Misstrauen? „In der Regel nicht“, sagt Oberthür. Denn im Bewerbungsgespräch lasse sich nur begrenzt einschätzen, ob ein potenzieller Mitarbeiter im Alltag zum Beispiel freundlich auftritt oder wie er oder sie auf andere zugeht und mit ihnen kommuniziert.
Ein Einfühlungsverhältnis ist immer zeitlich begrenzt. „Arbeitsrechtlich ist eine Dauer von bis zu einer Woche erlaubt“, sagt Markowski. In der Regel sind es bis zu zwei Tage.
Je länger das sogenannte Einfühlungsverhältnis dauert, desto eher ist es juristisch als ein Arbeitsverhältnis zu bewerten, das nicht zuletzt auch mit einem Vergütungsanspruch einhergeht.
„Das ist beiden Seiten dringend zu empfehlen“, sagt Oberthür, die Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. In einem Vertrag vereinbaren Arbeitgeber und Bewerber schriftlich, wie lange das Einfühlungsverhältnis dauert, dass dies kein Arbeitsverhältnis begründet und dass somit auch kein Vergütungsanspruch entsteht. „Allenfalls kann es eine Entschädigung etwa in Form von Erstattung der Fahrtkosten geben“, sagt Markowski.
Der Arbeitgeber darf dem Bewerber oder der Bewerberin keine Weisungen erteilen und sie nicht in Arbeitsprozesse einbinden. Bewerber müssen zum Beispiel auch nicht pünktlich zu einer bestimmten Uhrzeit erscheinen. „Der Punkt, Dienstkleidung zu tragen, entfällt ebenfalls“, so Markowski. Ein konkretes Arbeitsergebnis darf es nicht geben. „Bewerber laufen einfach mal mit, mehr nicht.“
Wer etwa in der Gastronomie zur Probe arbeitet, darf durchaus mal Kundenbestellungen aufnehmen, Tabletts tragen und allgemein im Restaurant mitlaufen. Bewerberinnen und Bewerber aber für einige Tage als Ersatzkraft für fehlende Angestellte einzusetzen, würde aus arbeitsrechtlicher Sicht bereits ein Arbeitsverhältnis darstellen.
Kommt es letztendlich doch dazu, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat eine Woche lang voll mitarbeitet, sollte er oder sie Bezahlung einfordern - vor allem, wenn er oder sie den Job nicht bekommt. „Wer konkrete Arbeitsergebnisse erbringt, hat Anspruch auf Vergütung - auch wenn dieses vermeintliche Einfühlungsverhältnis weniger als eine Woche dauert“, sagt Markowski.
Jobsuchende sind noch keine Beschäftigten und damit nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Sie können aber ausnahmsweise mit einzelnen Tätigkeiten unter den Versicherungsschutz fallen, sagt Oberthür. Etwa dann, wenn sie für das Unternehmen eine „Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert“ erbringen.
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