Wenn ein Mensch stirbt, ist dessen Nachlass abzuwickeln. Dafür zuständig sind die Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Doch wo ist dieser, wenn jemand in einem Hospiz verstirbt?
Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte genau diese Frage zu klären (Az.: 9 W 3/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Eine Frau lebte in einer Mietwohnung. Vor ihrem Tod zog sie in ein Hospiz in eine andere Stadt. Dort starb sie später.
Als es um die Regelung ihres Nachlasses geht, stellt sich die Frage, welches Nachlassgericht nun zuständig ist: Das am Ort der Mietwohnung oder das am Ort des Hospizes?
Die Frage nach dem Daseinsmittelpunkt
Das Gericht befand: Als letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort eines Verstorbenen ist der Ort anzusehen, an dem im Einzelfall der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegen. Das sei in diesem Fall nicht der Ort des Hospizes, sondern der Ort der Mietwohnung.
Bei der Bewertung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts komme es demnach nicht auf eine bestimmte Mindestzeit an, für die man bereits dort wohnt oder dort zu wohnen plant. Vielmehr sind das Ziel des Aufenthaltes, der Aufenthaltswille und auch die Frage, ob die bisherige Wohnung aufgelöst werden soll, von Bedeutung.
Als letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort ist darum nicht das Hospiz anzuerkennen, weil das vielmehr dem Todesort entspricht. So sieht das Gesetz die Nachlassregelung aber nicht vor.
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