Wohnraum untervermieten? Diese drei Dinge sollten Sie wissen | FLZ.de

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Veröffentlicht am 09.09.2024 07:02

Wohnraum untervermieten? Diese drei Dinge sollten Sie wissen

Zum Oktoberfest wollen viele ihre Wohnungen untervermieten, doch dabei müssen sie einige Regeln beachten. (Foto: Matthias Balk/dpa/dpa-tmn)
Zum Oktoberfest wollen viele ihre Wohnungen untervermieten, doch dabei müssen sie einige Regeln beachten. (Foto: Matthias Balk/dpa/dpa-tmn)
Zum Oktoberfest wollen viele ihre Wohnungen untervermieten, doch dabei müssen sie einige Regeln beachten. (Foto: Matthias Balk/dpa/dpa-tmn)

Nicht mehr ganz zwei Wochen, dann startet in München das 189. Oktoberfest. Bei Großveranstaltungen wie diesen sind Unterkünfte regelmäßig rar - und darum teuer. Manch Einheimischen bringt das auf die Idee, den eigenen Wohnraum gewinnbringend unterzuvermieten. Doch ein solches Vorhaben sollten Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ganz unbedarft angehen. Diese drei Dinge sollten Sie wissen:

1. Mieter benötigen eine Genehmigung des Vermieters

„Wer ein Zimmer oder die ganze Wohnung untervermieten möchte, braucht die Genehmigung des Vermieters“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München. Mieterinnen und Mieter sollten sich diese schriftlich einholen, um später einen Nachweis zu haben. Wer das versäumt, bringt seine Wohnung in Gefahr. Denn nach einer Abmahnung können Vermieter fristlos kündigen.

2. Auch die Kommune hat ein Wörtchen mitzureden

Wer die Genehmigung des Vermieters hat, sollte auch wissen, dass es in manchen Gemeinden und Städten Vorgaben zur Untervermietung gibt. In München etwa darf der eigene Wohnraum nur für bis zu insgesamt acht Wochen im Jahr untervermietet werden. In Berlin braucht es eine Genehmigung, wenn mehr als die Hälfte der eigenen Wohnung untervermietet werden soll und in einigen Städten NRWs müssen Kurzzeitmieten grundsätzlich angezeigt werden. Eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde schadet daher nicht.

3. Einnahmen sind zu versteuern

Haben Sie mit Ihrer Untervermietung Einnahmen erzielt? Dann sind diese ab einem Betrag von 520 Euro pro Jahr in der Anlage V der Einkommensteuererklärung anzugeben. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Wird auch nur ein Euro mehr eingenommen, müssen die Einnahmen nicht nur angegeben, sondern auch komplett versteuert werden.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Denn die Steuer wird nur fällig, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher auch tatsächlich einen Gewinn mit der Untervermietung erzielen. Also dann, wenn die Einnahmen höher als die Ausgaben sind - etwa weil Miete, Inserat und auch Reinigungskraft zu Buche schlagen.

© dpa-infocom, dpa:240909-930-227024/1


Von dpa
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