Abendgabe muss auch in Deutschland gezahlt werden | FLZ.de

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Veröffentlicht am 29.11.2022 14:46

Abendgabe muss auch in Deutschland gezahlt werden

Auch wenn eine hilfsbedürftige Person Sozialhilfe erhält, steht ihr laut Gerichtsurteil eine vertraglich geregelte Entschädigung zu, die dann auf den Staat übergeht. (Foto: Nicolas Armer/dpa/dpa-tmn)
Auch wenn eine hilfsbedürftige Person Sozialhilfe erhält, steht ihr laut Gerichtsurteil eine vertraglich geregelte Entschädigung zu, die dann auf den Staat übergeht. (Foto: Nicolas Armer/dpa/dpa-tmn)
Auch wenn eine hilfsbedürftige Person Sozialhilfe erhält, steht ihr laut Gerichtsurteil eine vertraglich geregelte Entschädigung zu, die dann auf den Staat übergeht. (Foto: Nicolas Armer/dpa/dpa-tmn)

Eine bei der Hochzeit in Libyen vereinbarte Abendgabe als finanzielle Absicherung bei einer Scheidung muss auch in Deutschland gezahlt werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatte das Paar in Libyen geheiratet. Der Mann verpflichtete sich unter anderem, der Frau im Fall einer Scheidung eine sogenannte Abendgabe in Höhe von 50 000 Dollar zu zahlen. Diese dient in vielen islamischen Staaten dazu, die Frau im Falle einer Scheidung abzusichern.

Mann fühlte sich nicht mehr an Versprechen gebunden

Nach 15 Ehejahren ließ sich das Paar – inzwischen in Deutschland lebend – scheiden. Die Frau verlangte die Abendgabe, was der Mann verweigerte. Er fühlte sich nicht mehr an die Vertragsklausel gebunden. In Deutschland gebe es anders als Libyen eine staatliche Absicherung. Seine Frau wäre zwar in ihrer Heimat auf das Geld angewiesen gewesen, jedoch nicht hier in Deutschland. Sie lebe in einem Pflegeheim und habe keinen weiteren Versorgungsbedarf.

Das sah das Gericht anders - der Mann muss zahlen. Verträge müssen eingehalten werden, hieß es da. Seine Frau erhalte Sozialhilfe, weil sie bedürftig sei. Die Bedürftigkeit selbst bestehe weiterhin. Der Anspruch eines hilfsbedürftigen Menschen, der staatliche Unterstützung erhalte, gegenüber einem Dritten (in dem Falle der Ex-Mann) gehe auf den Staat über.

© dpa-infocom, dpa:221129-99-708639/2

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