Bahn: Wann gibt es bei Winterwetter noch Entschädigungen? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 17.01.2024 11:35

Bahn: Wann gibt es bei Winterwetter noch Entschädigungen?

Starker Schneefall und Eisregen: Können Bahnunternehmen nachweisen, dass „extreme Witterungsbedingungen“ geherrscht haben, müssten sie laut den zugrundeliegenden EU-Regeln keine Entschädigungen zahlen. (Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn)
Starker Schneefall und Eisregen: Können Bahnunternehmen nachweisen, dass „extreme Witterungsbedingungen“ geherrscht haben, müssten sie laut den zugrundeliegenden EU-Regeln keine Entschädigungen zahlen. (Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn)
Starker Schneefall und Eisregen: Können Bahnunternehmen nachweisen, dass „extreme Witterungsbedingungen“ geherrscht haben, müssten sie laut den zugrundeliegenden EU-Regeln keine Entschädigungen zahlen. (Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn)

Wird ihr Zug durch das Winterwetter ausgebremst, können Bahnreisende bei Verspätungen von mehr als einer Stunde Entschädigung beantragen.

Im Normalfall steht ihnen dann eine Geldzahlung in Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises zu. Bei Verspätungen am Zielort von mehr als zwei Stunden sind es 50 Prozent.

Doch können Bahnunternehmen nachweisen, dass „extreme Witterungsbedingungen“ geherrscht haben, müssen sie laut den zugrundeliegenden EU-Regeln keine Entschädigungen zahlen - das zählt dann als sogenannter außergewöhnlicher Umstand, also höhere Gewalt. So steht es seit Sommer 2023 in der entsprechenden Verordnung.

Die entscheidende Frage ist aber: Was heißt extrem? Übliches Winterwetter mit kalten Temperaturen sicher nicht, doch starker Schneefall und Eisregen könnten dazu zählen.

Das Problem: Eine klare Definition liefern die gesetzlichen Regelungen nicht. Die Frage, was extremes Wetter im Sinne der EU-Verordnung sei, werde noch Gerichte beschäftigten, schätzten Verbraucherschützer im Sommer. Sie könnten Recht behalten.

Was Betroffene können und tun sollten: Dennoch immer einen Entschädigungsantrag stellen, auch bei Verspätungen im Zuge von Winter-Unwettern. Wird der Antrag abgelehnt und ist man damit nicht einverstanden, kann man sich im Nachgang zum Beispiel noch zur Klärung an Schlichtungsstellen wie die söp wenden.

Jeder Antrag auf Kostenerstattung wird geprüft

Eine Sprecherin der Deutschen Bahn (DB) sagt mit Blick auf Extremwetter, dass beim Thema höhere Gewalt unter anderem die Frage zu berücksichtigen sei: Hätte das Unternehmen das Ereignis vorhersehen oder vermeiden können?

„Das bewertet letztlich das einzelne Eisenbahnunternehmen auf Grundlage der Einstufung zum Beispiel des Deutschen Wetterdienstes“, so die Sprecherin. Da sich die Situation aber innerhalb weniger Stunden verändern könne, sei es schwierig, vor oder während eines Wetterereignisses eine allgemeine fahrgastrechtliche Bewertung vorzunehmen. Das ist oft nur im Nachhinein möglich. „Grundsätzlich werden alle eingereichten Fahrgastrechteanträge geprüft.“

Wichtig zu wissen: Die Frage, ob die Wetterbedingungen höhere Gewalt sind, ist nur für die Entschädigungszahlungen relevant. Weitere Fahrgastrechte bleiben unberührt.

Zum Beispiel das Recht auf Versorgung mit Speisen und Getränken ab einer bestimmten Wartezeit am Bahnhof. Oder das Recht auf alternative Beförderung bei Zugausfällen oder erwartbaren Ankunftsverspätungen von mehr als einer Stunde - in so einem Fall kann man auch den gesamten Ticketpreis zurückverlangen, eine zusätzliche Entschädigungszahlung gibt es dann aber nicht.

Überblick zu Rechten für Bahnreisende

Die söp hat auf ihrer Website wichtige Rechte Bahnreisender aufgeschlüsselt. Auch die Deutsche Bahn (DB) hat auf ihrer Website einen Frage-Antwort-Bereich rund um Fahrgastrechte. Dort werden auch die Wege erläutert, auf denen man seine Entschädigungsansprüche geltend machen kann.

Wegen des Wintereinbruchs wurde von der DB für Reisen am Mittwoch (17.01.) die Zugbindung aufgehoben. Das heißt, dass etwa Spar- und Superspartickets im Fernverkehr auch an einem anderen Tag und über eine andere Strecke zum Zielort genutzt werden können - selbst wenn die eigentlich gebuchte Verbindung am Mittwoch nicht ausgefallen ist. Die Sonderkulanz-Regeln findet man hier.

© dpa-infocom, dpa:240117-99-645336/2


Von dpa
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