Bei Kündigung droht nicht immer eine Sperrzeit | FLZ.de

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Veröffentlicht am 18.12.2024 11:32

Bei Kündigung droht nicht immer eine Sperrzeit

Bei Fragen rund um eine Kündigung kann man die Rechtsberatung der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen. (Foto: Markus Scholz/dpa-tmn)
Bei Fragen rund um eine Kündigung kann man die Rechtsberatung der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen. (Foto: Markus Scholz/dpa-tmn)
Bei Fragen rund um eine Kündigung kann man die Rechtsberatung der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen. (Foto: Markus Scholz/dpa-tmn)

Wer seinen Job selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss in der Regel mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechen. Für zwölf Wochen gibt es dann keine Zahlungen. Es kann aber Ausnahmen geben, wie die Arbeitnehmerkammer Bremen erklärt.

Generell steht einem Arbeitslosengeld auch dann sofort zu, wenn es einen wichtigen Grund dafür gab, dass man selbst gekündigt hat. Dazu zählen vor allem gesundheitliche Gründe. Aber auch wenn der Arbeitgeber zum Beispiel das Gehalt unregelmäßig bezahlt hat und deshalb erhebliche Lohnrückstände bestehen, haben Betroffene nach einer Kündigung in der Regel weiter Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ein weiterer Grund kann laut der Arbeitnehmerkammer vorliegen, wenn es Gesetzesverstöße seitens des Arbeitgebers gab.

Wichtig: Wer kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen möchte, sollte immer die vertragliche Kündigungsfrist einhalten, um negative Folgen zu vermeiden, so die Arbeitnehmerkammer weiter. Beraten lassen können sich Betroffene zum Beispiel auch bei der Bundesagentur für Arbeit.

© dpa-infocom, dpa:241218-930-321302/1


Von dpa
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