Bescheid von Pflege- oder Krankenkasse: So widersprechen Sie | FLZ.de

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Veröffentlicht am 22.01.2025 15:34

Bescheid von Pflege- oder Krankenkasse: So widersprechen Sie

Fristen beachten: Widersprüche gegen Bescheide der Kasse müssen innerhalb eines Monats eingelegt werden. (Foto: Tom Weller/dpa)
Fristen beachten: Widersprüche gegen Bescheide der Kasse müssen innerhalb eines Monats eingelegt werden. (Foto: Tom Weller/dpa)
Fristen beachten: Widersprüche gegen Bescheide der Kasse müssen innerhalb eines Monats eingelegt werden. (Foto: Tom Weller/dpa)

Nicht mit jeder Entscheidung, die die Kranken- oder Pflegekasse trifft, sind Versicherte einverstanden. Vielleicht hatte man sich einen höheren Pflegegrad erhofft. Oder war sicher, dass die Kasse die Kosten für eine bestimmte Therapie übernimmt. 

Immerhin: Liegt der Bescheid vor, kann man Widerspruch einlegen, die Kasse muss dann den Antrag noch einmal prüfen. Wirksam ist so ein Widerspruch aber nur, wenn man ihn der Kasse innerhalb eines Monats mitteilt, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. 

Neu seit 2025: Die Post hat mehr Zeit

Wichtig zu wissen: Ausgangspunkt für diese Frist ist nicht das Datum, das auf dem Bescheid steht, sondern das Datum, an dem er einem zugegangen ist, also theoretisch gelesen werden konnte. 

Bescheide kommen in aller Regel per Post. Wann genau das Schreiben im Briefkasten gelandet ist, können die Kassen aber nicht wissen: Daher gehen sie davon aus, dass das Schreiben nach einer gewissen Zeit eingetroffen sein muss - bislang war das der dritte Tag, nachdem es losgeschickt wurde. 

Seit dem 1. Januar 2025 gibt es aber eine kleine Änderung: „Da die Post mittlerweile länger Zeit hat für die Briefzustellung, hat der Gesetzgeber zugunsten der Versicherten die Frist um einen Tag verlängert“, so Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW. 

Beispielrechnung: Wann Brief da ist, wann Frist endet

Die Verbraucherzentrale zeigt an einem ein Beispiel, was das genau bedeutet: Ist der Bescheid auf den 13. Januar datiert, gilt er vier Tage später, also am 17. Januar, als bekanntgegeben. Übrigens auch dann, wenn er schon vorher im Briefkasten lag. Einen Tag danach, am 18. Januar, beginnt die Frist. Sie dauert einen Monat, endet also am 18. Februar. Spätestens dann muss der Widerspruch bei der Kasse vorliegen. 

Eine Besonderheit: Fällt das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen bundeseinheitlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag, so die Verbraucherzentrale weiter.

Widerspruch per Mail ist nicht zulässig

Auf welchem Wege übermittelt man den Widerspruch am besten? Erstmal gilt: Das muss schriftlich passieren. Wer das Schreiben per Fax, per Einschreiben oder durch persönliche Übergabe übermittelt, kann im Zweifel nachweisen, dass der Widerspruch rechtzeitig passiert ist. Bei einigen Kassen kann man Widersprüche auch per App einreichen. Ein Kommunikationsweg ist der Verbraucherzentrale zufolge allerdings nicht zulässig: per E-Mail. 

Gut zu wissen: Wer einen Widerspruch einlegt, muss ihn nicht sofort inhaltlich begründen. Vorerst reicht es aus, der Kasse innerhalb der Frist mitzuteilen, dass man sich gegen die Entscheidung mit einem Widerspruch wehren will. Dabei sollte man das Aktenzeichen sowie das Datum des Bescheides angeben. Die Verbraucherzentrale bietet einen Musterbrief an. 

Die Begründung, warum man der Entscheidung der Kasse widerspricht, muss man aber nachliefern. Dabei kann es sinnvoll sein, sich noch einmal mit Arzt, Ärztin oder Pflegedienst zu besprechen.

© dpa-infocom, dpa:250122-930-352070/1


Von dpa
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